§ 45 KWG. Maßnahmen zur Verbesserung der Eigenmittelausstattung und der Liquidität

Gesetz über das Kreditwesen (Kreditwesengesetz - KWG) vom 10. Juli 1961
L 334 vom 27.12.2019, S. 155).} vom 25. Juni 2021, Bundesgesetzblatt Teil I 2021 Nummer 37 vom 30. Juni 2021 Seite 2083-2098
[1. Januar 1998][31. Dezember 1995]
§ 45. Maßnahmen bei unzureichenden Eigenmitteln oder unzureichender Liquidität § 45. Maßnahmen bei unzureichendem Eigenkapital oder unzureichender Liquidität
(1) [1] Entsprechen bei einem Institut (1) [1] Entspricht bei einem Kreditinstitut
1. die Eigenmittel nicht den Anforderungen des § 10 Abs. 1 oder 1. das haftende Eigenkapital nicht den Anforderungen des § 10 Abs. 1 Satz 1 oder
2. die Anlage seiner Mittel nicht den Anforderungen des § 11 Satz 1, 2. die Anlage seiner Mittel nicht den Anforderungen des § 11 Satz 1 oder § 12,
kann das Bundesaufsichtsamt Entnahmen durch die Inhaber oder Gesellschafter, die Ausschüttung von Gewinnen und die Gewährung von Krediten (§ 19 Abs. 1) untersagen oder beschränken. [2] Satz 1 ist auf übergeordnete Unternehmen im Sinne des § 10a Abs. 2 bis 5 entsprechend anzuwenden, wenn die konsolidierten Eigenmittel der gruppenangehörigen Unternehmen den Anforderungen des § 10a Abs. 1 nicht entsprechen. so kann das Bundesaufsichtsamt Entnahmen durch die Inhaber oder Gesellschafter, die Ausschüttung von Gewinnen und die Gewährung von Krediten (§ 19 Abs. 1) untersagen oder beschränken. [2] Im Fall des Satzes 1 Nr. 2 kann das Bundesaufsichtsamt dem Kreditinstitut ferner untersagen, verfügbare Mittel in den nach § 12 anzurechnenden Vermögenswerten anzulegen. [3] Satz 1 ist auf übergeordnete Kreditinstitute im Sinne des § 10a Abs. 2 und 3 entsprechend anzuwenden, wenn das haftende Eigenkapital der gruppenangehörigen Unternehmen den Anforderungen des § 10a Abs. 1 nicht entspricht.
(2) [1] Das Bundesaufsichtsamt darf die in Absatz 1 bezeichneten Anordnungen erst treffen, wenn das Institut den Mangel nicht innerhalb einer vom Bundesaufsichtsamt zu bestimmenden Frist behoben hat. [2] Beschlüsse über die Gewinnausschüttung sind insoweit nichtig, als sie einer Anordnung nach Absatz 1 widersprechen. (2) [1] Das Bundesaufsichtsamt darf die in Absatz 1 bezeichneten Anordnungen erst treffen, wenn das Kreditinstitut den Mangel nicht innerhalb einer vom Bundesaufsichtsamt zu bestimmenden Frist behoben hat. [2] Beschlüsse über die Gewinnausschüttung sind insoweit nichtig, als sie einer Anordnung nach Absatz 1 widersprechen.
[31. Dezember 1995–1. Januar 1998]
1§ 45. Maßnahmen bei unzureichendem Eigenkapital oder unzureichender Liquidität.
(1) [1] Entspricht bei einem Kreditinstitut
  • 1. das haftende Eigenkapital nicht den Anforderungen des § 10 Abs. 1 Satz 1 oder
  • 22. die Anlage seiner Mittel nicht den Anforderungen des § 11 Satz 1 oder § 12,
so kann das Bundesaufsichtsamt Entnahmen durch die Inhaber oder Gesellschafter, die Ausschüttung von Gewinnen und die Gewährung von Krediten (§ 19 Abs. 1) untersagen oder beschränken.
3[2] Im Fall des Satzes 1 Nr. 2 kann das Bundesaufsichtsamt dem Kreditinstitut ferner untersagen, verfügbare Mittel in den nach § 12 anzurechnenden Vermögenswerten anzulegen. 4[3] Satz 1 ist auf übergeordnete Kreditinstitute im Sinne des § 10a Abs. 2 und 3 entsprechend anzuwenden, wenn das haftende Eigenkapital der gruppenangehörigen Unternehmen den Anforderungen des § 10a Abs. 1 nicht entspricht.
(2) [1] Das Bundesaufsichtsamt darf die in Absatz 1 bezeichneten Anordnungen erst treffen, wenn das Kreditinstitut den Mangel nicht innerhalb einer vom Bundesaufsichtsamt zu bestimmenden Frist behoben hat. [2] Beschlüsse über die Gewinnausschüttung sind insoweit nichtig, als sie einer Anordnung nach Absatz 1 widersprechen.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1962: § 65 des Gesetzes vom 10. Juli 1961.
2. 1. Januar 1985: Artt. 1 Nr. 36 Buchst. a, 9 S. 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1984.
3. 1. Januar 1985: Artt. 1 Nr. 36 Buchst. b, 9 S. 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1984.
4. 31. Dezember 1995: Artt. 1 Nr. 31, 4 des Gesetzes vom 28. September 1994.