§ 58 PStG. Lebenspartnerschaftsurkunde
Personenstandsgesetz (PStG) vom 19. Februar 2007
[1. November 2022] | [22. Dezember 2018] |
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§ 58. Lebenspartnerschaftsurkunde | § 58. Lebenspartnerschaftsurkunde |
(1) [1] In die Lebenspartnerschaftsurkunde werden aufgenommen | (1) [1] In die Lebenspartnerschaftsurkunde werden aufgenommen |
1. die Vornamen und Familiennamen der Lebenspartner zum Zeitpunkt der Begründung der Lebenspartnerschaft sowie die sich aus dem Registereintrag zum Zeitpunkt der Ausstellung der Lebenspartnerschaftsurkunde ergebenden Vornamen und Familiennamen, | 1. die Vornamen und Familiennamen der Lebenspartner zum Zeitpunkt der Begründung der Lebenspartnerschaft sowie die sich aus dem Registereintrag zum Zeitpunkt der Ausstellung der Lebenspartnerschaftsurkunde ergebenden Vornamen und Familiennamen, |
2. Ort und Tag der Geburt der Lebenspartner, | 2. Ort und Tag der Geburt der Lebenspartner, |
3. Ort und Tag der Begründung der Lebenspartnerschaft. | 3. Ort und Tag der Begründung der Lebenspartnerschaft, |
4. (weggefallen) [2] In dem Feld "Weitere Angaben aus dem Register" sind anzugeben | 4. die rechtliche Zugehörigkeit eines Lebenspartners zu einer Religionsgemeinschaft, sofern sich die Zugehörigkeit aus dem Registereintrag ergibt. [2] In dem Feld "Weitere Angaben aus dem Register" sind anzugeben |
1. die Auflösung der Lebenspartnerschaft, | 1. die Auflösung der Lebenspartnerschaft, |
2. das Nichtbestehen der Lebenspartnerschaft, | 2. das Nichtbestehen der Lebenspartnerschaft, |
3. die Todeserklärung oder gerichtliche Feststellung der Todeszeit eines Lebenspartners, | 3. die Todeserklärung oder gerichtliche Feststellung der Todeszeit eines Lebenspartners, |
4. die Umwandlung der Lebenspartnerschaft in eine Ehe. | 4. die Umwandlung der Lebenspartnerschaft in eine Ehe. |
(2) In die Lebenspartnerschaftsurkunde wird außerhalb des Beurkundungstextes ein Hinweis auf die Beurkundung der Geburt der Lebenspartner aufgenommen. | (2) In die Lebenspartnerschaftsurkunde wird außerhalb des Beurkundungstextes ein Hinweis auf die Beurkundung der Geburt der Lebenspartner aufgenommen. |
[22. Dezember 2018–1. November 2022]
1§ 58. Lebenspartnerschaftsurkunde.
2(1) [1] In die Lebenspartnerschaftsurkunde werden aufgenommen
- 1. die Vornamen und Familiennamen der Lebenspartner zum Zeitpunkt der Begründung der Lebenspartnerschaft sowie die sich aus dem Registereintrag zum Zeitpunkt der Ausstellung der Lebenspartnerschaftsurkunde ergebenden Vornamen und Familiennamen,
- 2. Ort und Tag der Geburt der Lebenspartner,
- 3. Ort und Tag der Begründung der Lebenspartnerschaft,
- 4. die rechtliche Zugehörigkeit eines Lebenspartners zu einer Religionsgemeinschaft, sofern sich die Zugehörigkeit aus dem Registereintrag ergibt.
- 1. die Auflösung der Lebenspartnerschaft,
- 2. das Nichtbestehen der Lebenspartnerschaft,
- 3. die Todeserklärung oder gerichtliche Feststellung der Todeszeit eines Lebenspartners,
- 4. die Umwandlung der Lebenspartnerschaft in eine Ehe.
- Anmerkungen:
- 1. 1. November 2013: Artt. 1 Nr. 23, 10 Abs. 2 des Gesetzes vom 7. Mai 2013.
- 2. 1. November 2018: Artt. 1 Nr. 18 Buchst. a, 4 Abs. 2 des Zweiten Gesetzes vom 17. Juli 2017.
- 3. 22. Dezember 2018: Artt. 4 Nr. 14, 17 des Zweiten Gesetzes vom 18. Dezember 2018.
- 4. 1. November 2018: Artt. 1 Nr. 18 Buchst. b, 4 Abs. 2 des Zweiten Gesetzes vom 17. Juli 2017.