§ 58 PStG. Lebenspartnerschaftsurkunde

Personenstandsgesetz (PStG) vom 19. Februar 2007
[22. Dezember 2018][1. November 2018]
§ 58. Lebenspartnerschaftsurkunde § 58. Lebenspartnerschaftsurkunde
(1) [1] In die Lebenspartnerschaftsurkunde werden aufgenommen (1) [1] In die Lebenspartnerschaftsurkunde werden aufgenommen
1. die Vornamen und Familiennamen der Lebenspartner zum Zeitpunkt der Begründung der Lebenspartnerschaft sowie die sich aus dem Registereintrag zum Zeitpunkt der Ausstellung der Lebenspartnerschaftsurkunde ergebenden Vornamen und Familiennamen, 1. die Vornamen und Familiennamen der Lebenspartner zum Zeitpunkt der Begründung der Lebenspartnerschaft sowie die sich aus dem Registereintrag zum Zeitpunkt der Ausstellung der Lebenspartnerschaftsurkunde ergebenden Vornamen und Familiennamen,
2. Ort und Tag der Geburt der Lebenspartner, 2. Ort und Tag der Geburt der Lebenspartner,
3. Ort und Tag der Begründung der Lebenspartnerschaft, 3. Ort und Tag der Begründung der Lebenspartnerschaft,
4. die rechtliche Zugehörigkeit eines Lebenspartners zu einer Religionsgemeinschaft, sofern sich die Zugehörigkeit aus dem Registereintrag ergibt. [2] In dem Feld "Weitere Angaben aus dem Register" sind anzugeben 4. die rechtliche Zugehörigkeit eines Lebenspartners zu einer Religionsgemeinschaft, sofern sich die Zugehörigkeit aus dem Registereintrag ergibt. [2] Ist die Lebenspartnerschaft aufgelöst oder ist das Nichtbestehen der Lebenspartnerschaft festgestellt, so ist dies unter Angabe des Anlasses und Zeitpunkts am Ende der Lebenspartnerschaftsurkunde im Feld "Weitere Angaben aus dem Register" anzugeben; Gleiches gilt für
1. die Auflösung der Lebenspartnerschaft,
2. das Nichtbestehen der Lebenspartnerschaft,
3. die Todeserklärung oder gerichtliche Feststellung der Todeszeit eines Lebenspartners, die Todeserklärung oder die gerichtliche Feststellung der Todeszeit eines Lebenspartners.
4. die Umwandlung der Lebenspartnerschaft in eine Ehe.
(2) In die Lebenspartnerschaftsurkunde wird außerhalb des Beurkundungstextes ein Hinweis auf die Beurkundung der Geburt der Lebenspartner aufgenommen. (2) In die Lebenspartnerschaftsurkunde wird außerhalb des Beurkundungstextes ein Hinweis auf die Beurkundung der Geburt der Lebenspartner aufgenommen.
[1. November 2018–22. Dezember 2018]
1§ 58. Lebenspartnerschaftsurkunde.
2(1) [1] In die Lebenspartnerschaftsurkunde werden aufgenommen
  • 1. die Vornamen und Familiennamen der Lebenspartner zum Zeitpunkt der Begründung der Lebenspartnerschaft sowie die sich aus dem Registereintrag zum Zeitpunkt der Ausstellung der Lebenspartnerschaftsurkunde ergebenden Vornamen und Familiennamen,
  • 2. Ort und Tag der Geburt der Lebenspartner,
  • 3. Ort und Tag der Begründung der Lebenspartnerschaft,
  • 4. die rechtliche Zugehörigkeit eines Lebenspartners zu einer Religionsgemeinschaft, sofern sich die Zugehörigkeit aus dem Registereintrag ergibt.
[2] Ist die Lebenspartnerschaft aufgelöst oder ist das Nichtbestehen der Lebenspartnerschaft festgestellt, so ist dies unter Angabe des Anlasses und Zeitpunkts am Ende der Lebenspartnerschaftsurkunde im Feld "Weitere Angaben aus dem Register" anzugeben; Gleiches gilt für die Todeserklärung oder die gerichtliche Feststellung der Todeszeit eines Lebenspartners.
3(2) In die Lebenspartnerschaftsurkunde wird außerhalb des Beurkundungstextes ein Hinweis auf die Beurkundung der Geburt der Lebenspartner aufgenommen.
Anmerkungen:
1. 1. November 2013: Artt. 1 Nr. 23, 10 Abs. 2 des Gesetzes vom 7. Mai 2013.
2. 1. November 2018: Artt. 1 Nr. 18 Buchst. a, 4 Abs. 2 des Zweiten Gesetzes vom 17. Juli 2017.
3. 1. November 2018: Artt. 1 Nr. 18 Buchst. b, 4 Abs. 2 des Zweiten Gesetzes vom 17. Juli 2017.

Umfeld von § 58 PStG

§ 57 PStG. Eheurkunde

§ 58 PStG. Lebenspartnerschaftsurkunde

§ 59 PStG. Geburtsurkunde