§ 58 PStG. Lebenspartnerschaftsurkunde

Personenstandsgesetz (PStG) vom 19. Februar 2007
[1. November 2013][1. Januar 2009]
§ 58. Lebenspartnerschaftsurkunde § 58. Lebenspartnerschaftsurkunde
[1] In die Lebenspartnerschaftsurkunde werden aufgenommen [1] In die Lebenspartnerschaftsurkunde werden aufgenommen
1. die Vornamen und Familiennamen der Lebenspartner zum Zeitpunkt der Begründung der Lebenspartnerschaft sowie die sich aus dem Registereintrag zum Zeitpunkt der Ausstellung der Lebenspartnerschaftsurkunde ergebenden Vornamen und Familiennamen, 1. die Vornamen und die Familiennamen der Lebenspartner,
2. Ort und Tag der Geburt der Lebenspartner, Ort und Tag ihrer Geburt sowie
3. Ort und Tag der Begründung der Lebenspartnerschaft,
4. die rechtliche Zugehörigkeit eines Lebenspartners zu einer Religionsgemeinschaft, sofern sich die Zugehörigkeit aus dem Registereintrag die rechtliche Zugehörigkeit eines Lebenspartners zu einer Religionsgemeinschaft, sofern sich die Zugehörigkeit aus dem Registereintrag ergibt,
ergibt. [2] Ist die Lebenspartnerschaft aufgelöst oder ist das Nichtbestehen der Lebenspartnerschaft festgestellt, so ist dies unter Angabe des Anlasses und Zeitpunkts am Ende der Lebenspartnerschaftsurkunde im Feld "Weitere Angaben aus dem Register" anzugeben. 2. Ort und Tag der Begründung der Lebenspartnerschaft. [2] Ist die Lebenspartnerschaft aufgelöst, so werden am Schluss der Lebenspartnerschaftsurkunde Anlass und Zeitpunkt der Auflösung angegeben.
[1. Januar 2009–1. November 2013]
1§ 58. Lebenspartnerschaftsurkunde. [1] In die Lebenspartnerschaftsurkunde werden aufgenommen
  • 1. die Vornamen und die Familiennamen der Lebenspartner, Ort und Tag ihrer Geburt sowie die rechtliche Zugehörigkeit eines Lebenspartners zu einer Religionsgemeinschaft, sofern sich die Zugehörigkeit aus dem Registereintrag ergibt,
  • 2. Ort und Tag der Begründung der Lebenspartnerschaft.
[2] Ist die Lebenspartnerschaft aufgelöst, so werden am Schluss der Lebenspartnerschaftsurkunde Anlass und Zeitpunkt der Auflösung angegeben.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 2009: Artt. 1, 5 Abs. 2 S. 1 des Gesetzes vom 19. Februar 2007.

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