§ 18 RDG. Umgang mit personenbezogenen Daten; Verordnungsermächtigung

Gesetz über außergerichtliche Rechtsdienstleistungen (Rechtsdienstleistungsgesetz - RDG) vom 12. Dezember 2007
[17. Juni 2008][18. Dezember 2007]
§ 18. […] § 18. […]
(1) […] (1) […]
(2) […] (2) […]
(3) [1] Das Bundesministerium der Justiz wird ermächtigt, die Einzelheiten des Umgangs mit personenbezogenen Daten, insbesondere der Veröffentlichung in dem Rechtsdienstleistungsregister, der Einsichtnahme in das Register, der Datenübermittlung einschließlich des automatisierten Datenabrufs und der Amtshilfe, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zu regeln. [2] Dabei ist sicherzustellen, dass die Veröffentlichungen auch während der Datenübermittlung unversehrt, vollständig und aktuell bleiben und jederzeit ihrem Ursprung nach zugeordnet werden können. (3) [1] Das Bundesministerium der Justiz wird ermächtigt, die Einzelheiten des Umgangs mit personenbezogenen Daten, insbesondere der Veröffentlichung in dem Rechtsdienstleistungsregister, der Einsichtnahme in das Register, der Datenübermittlung und der Amtshilfe, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zu regeln. [2] Dabei ist sicherzustellen, dass die Veröffentlichungen auch während der Datenübermittlung unversehrt, vollständig und aktuell bleiben und jederzeit ihrem Ursprung nach zugeordnet werden können.
[18. Dezember 2007–17. Juni 2008]
1§ 18. […].
(1) […]
(2) […]
2(3) [1] Das Bundesministerium der Justiz wird ermächtigt, die Einzelheiten des Umgangs mit personenbezogenen Daten, insbesondere der Veröffentlichung in dem Rechtsdienstleistungsregister, der Einsichtnahme in das Register, der Datenübermittlung und der Amtshilfe, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zu regeln. [2] Dabei ist sicherzustellen, dass die Veröffentlichungen auch während der Datenübermittlung unversehrt, vollständig und aktuell bleiben und jederzeit ihrem Ursprung nach zugeordnet werden können.
Anmerkungen:
1. 18. Dezember 2007: Artt. 1, 20 S. 1 des Gesetzes vom 12. Dezember 2007.
2. 18. Dezember 2007: Artt. 1, 20 S. 1 des Gesetzes vom 12. Dezember 2007.

Umfeld von § 18 RDG

§ 17 RDG. Löschung von Veröffentlichungen; Verordnungsermächtigung

§ 18 RDG. Umgang mit personenbezogenen Daten; Verordnungsermächtigung

§ 19 RDG. Zuständigkeit und Übertragung von Befugnissen