§ 128 SGB VII. Zuständigkeit der Unfallversicherungsträger im Landesbereich

Siebtes Buch Sozialgesetzbuch. Gesetzliche Unfallversicherung vom 7. August 1996
[11. August 2010][1. Oktober 2005]
§ 128. Zuständigkeit der Unfallversicherungsträger im Landesbereich § 128. Zuständigkeit der Unfallversicherungsträger im Landesbereich
(1) Die Unfallversicherungsträger im Landesbereich sind zuständig (1) Die Unfallversicherungsträger im Landesbereich sind zuständig
1. für die Unternehmen des Landes, 1. für die Unternehmen des Landes,
1a. für Unternehmen, die in selbständiger Rechtsform betrieben werden und an denen das Land 1a. für Unternehmen, die in selbständiger Rechtsform betrieben werden und an denen das Land
a) unmittelbar oder mittelbar überwiegend beteiligt ist oder a) unmittelbar oder mittelbar überwiegend beteiligt ist oder
b) auf deren Organe es einen ausschlaggebenden Einfluss hat, b) auf deren Organe es einen ausschlaggebenden Einfluss hat,
2. für Kinder in Tageseinrichtungen von Trägern der freien Jugendhilfe und in anderen privaten, als gemeinnützig im Sinne des Steuerrechts anerkannten Tageseinrichtungen, sowie für Kinder, die durch geeignete Tagespflegepersonen im Sinne von § 23 des Achten Buches betreut werden, 2. für Kinder in Tageseinrichtungen von Trägern der freien Jugendhilfe und in anderen privaten, als gemeinnützig im Sinne des Steuerrechts anerkannten Tageseinrichtungen, sowie für Kinder, die durch geeignete Tagespflegepersonen im Sinne von § 23 des Achten Buches betreut werden,
3. für Schüler an privaten allgemeinbildenden und berufsbildenden Schulen, 3. für Schüler an privaten allgemeinbildenden und berufsbildenden Schulen,
4. für Studierende an privaten Hochschulen, 4. für Studierende an privaten Hochschulen,
5. für Personen, die nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 versichert sind, soweit die Maßnahme von einer Landesbehörde veranlaßt worden ist, 5. für Personen, die nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 versichert sind, soweit die Maßnahme von einer Landesbehörde veranlaßt worden ist,
6. für Personen, die in Einrichtungen zur Hilfe bei Unglücksfällen tätig sind oder an Ausbildungsveranstaltungen dieser Einrichtungen einschließlich der satzungsmäßigen Veranstaltungen, die der Nachwuchsförderung dienen, teilnehmen, 6. für Personen, die in Einrichtungen zur Hilfe bei Unglücksfällen tätig sind oder an Ausbildungsveranstaltungen dieser Einrichtungen einschließlich der satzungsmäßigen Veranstaltungen, die der Nachwuchsförderung dienen, teilnehmen,
7. für Personen, die nach § 2 Abs. 1 Nr. 13 Buchstabe a und c versichert sind, 7. für Personen, die nach § 2 Abs. 1 Nr. 13 Buchstabe a und c versichert sind,
8. für Personen, die nach § 2 Abs. 2 Satz 2 versichert sind, 8. für Personen, die nach § 2 Abs. 2 Satz 2 versichert sind,
9. für Personen, die wie Beschäftigte für nicht gewerbsmäßige Halter von Fahrzeugen oder Reittieren tätig werden, 9. für Personen, die wie Beschäftigte für nicht gewerbsmäßige Halter von Fahrzeugen oder Reittieren tätig werden,
10. für Personen, die nach § 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 versichert sind, wenn es sich um eine Vertretung eines Landes handelt, 10. für Personen, die nach § 2 Abs. 3 Nr. 1 versichert sind, wenn es sich um eine Vertretung eines Landes handelt,
11. für Versicherte nach § 3 Abs. 1 Nr. 4. 11. für Versicherte nach § 3 Abs. 1 Nr. 4.
(2) Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung die Zuständigkeit der Unfallversicherungsträger im kommunalen Bereich für die Versicherten nach Absatz 1 Nr. 6, 7, 9 und 11 bestimmen. (2) Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung die Zuständigkeit der Unfallversicherungsträger im kommunalen Bereich für die Versicherten nach Absatz 1 Nr. 6, 7, 9 und 11 bestimmen.
(3) (weggefallen) (3) (weggefallen)
(4) (weggefallen) (4) (weggefallen)
(5) Übt ein Land die Gemeindeverwaltung aus, gilt die Vorschrift über die Zuständigkeit der Unfallversicherungsträger im kommunalen Bereich entsprechend. (5) Übt ein Land die Gemeindeverwaltung aus, gilt die Vorschrift über die Zuständigkeit der Unfallversicherungsträger im kommunalen Bereich entsprechend.
[1. Oktober 2005–11. August 2010]
1§ 128. Zuständigkeit der Unfallversicherungsträger im Landesbereich.
(1) Die Unfallversicherungsträger im Landesbereich sind zuständig
  • 1. für die Unternehmen des Landes,
  • 21a. für Unternehmen, die in selbständiger Rechtsform betrieben werden und an denen das Land
    • a) unmittelbar oder mittelbar überwiegend beteiligt ist oder
    • b) auf deren Organe es einen ausschlaggebenden Einfluss hat,
  • 32. für Kinder in Tageseinrichtungen von Trägern der freien Jugendhilfe und in anderen privaten, als gemeinnützig im Sinne des Steuerrechts anerkannten Tageseinrichtungen, sowie für Kinder, die durch geeignete Tagespflegepersonen im Sinne von § 23 des Achten Buches betreut werden,
  • 3. für Schüler an privaten allgemeinbildenden und berufsbildenden Schulen,
  • 44. für Studierende an privaten Hochschulen,
  • 5. für Personen, die nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 versichert sind, soweit die Maßnahme von einer Landesbehörde veranlaßt worden ist,
  • 56. für Personen, die in Einrichtungen zur Hilfe bei Unglücksfällen tätig sind oder an Ausbildungsveranstaltungen dieser Einrichtungen einschließlich der satzungsmäßigen Veranstaltungen, die der Nachwuchsförderung dienen, teilnehmen,
  • 7. für Personen, die nach § 2 Abs. 1 Nr. 13 Buchstabe a und c versichert sind,
  • 8. für Personen, die nach § 2 Abs. 2 Satz 2 versichert sind,
  • 9. für Personen, die wie Beschäftigte für nicht gewerbsmäßige Halter von Fahrzeugen oder Reittieren tätig werden,
  • 610. für Personen, die nach § 2 Abs. 3 Nr. 1 versichert sind, wenn es sich um eine Vertretung eines Landes handelt,
  • 711. für Versicherte nach § 3 Abs. 1 Nr. 4.
8(2) Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung die Zuständigkeit der Unfallversicherungsträger im kommunalen Bereich für die Versicherten nach Absatz 1 Nr. 6, 7, 9 und 11 bestimmen.
9(3) (weggefallen)
10(4) (weggefallen)
(5) Übt ein Land die Gemeindeverwaltung aus, gilt die Vorschrift über die Zuständigkeit der Unfallversicherungsträger im kommunalen Bereich entsprechend.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1997: Artt. 1, 36 S. 1 des Gesetzes vom 7. August 1996.
2. 1. Januar 2005: Artt. 1 Nr. 9a Buchst. a Doppelbuchst. aa, 2 des Zweiten Gesetzes vom 9. Dezember 2004.
3. 1. Oktober 2005: Artt. 2 Nr. 2, 4 Abs. 1 des Gesetzes vom 8. September 2005.
4. 1. Januar 1997: Artt. 3 Nr. 14, 18 Abs. 3 des Gesetzes vom 29. April 1997.
5. 1. Januar 1997: Artt. 4 Nr. 12 Buchst. b, 15 Abs. 2 des Gesetzes vom 15. April 2015.
6. 1. Januar 2005: Artt. 1 Nr. 9a Buchst. a Doppelbuchst. bb, 2 des Zweiten Gesetzes vom 9. Dezember 2004.
7. 1. Januar 2005: Artt. 1 Nr. 9a Buchst. a Doppelbuchst. bb, 2 des Zweiten Gesetzes vom 9. Dezember 2004.
8. 1. Januar 2005: Artt. 1 Nr. 9a Buchst. b, 2 des Zweiten Gesetzes vom 9. Dezember 2004.
9. 1. Januar 2005: Artt. 1 Nr. 9a Buchst. c, 2 des Zweiten Gesetzes vom 9. Dezember 2004.
10. 1. Januar 2005: Artt. 1 Nr. 9a Buchst. c, 2 des Zweiten Gesetzes vom 9. Dezember 2004.

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