§ 120 SGG

Sozialgerichtsgesetz (SGG) vom 3. September 1953
[1. Juli 2021]
1§ 120.
(1) 2[1] Die Beteiligten haben das Recht der Einsicht in die Akten, soweit die übermittelnde Behörde dieses nicht ausschließt. 3[2] Beteiligte können sich auf ihre Kosten durch die Geschäftsstelle Ausfertigungen, Auszüge, Ausdrucke und Abschriften erteilen lassen. 4[3] Für die Versendung von Akten, die Übermittlung elektronischer Dokumente und die Gewährung des elektronischen Zugriffs auf Akten werden Kosten nicht erhoben, sofern nicht nach § 197a das Gerichtskostengesetz gilt.
5(2) 6[1] Werden die Prozessakten elektronisch geführt, wird Akteneinsicht durch Bereitstellung des Inhalts der Akten zum Abruf oder durch Übermittlung des Inhalts der Akten auf einem sicheren Übermittlungsweg gewährt. [2] Auf besonderen Antrag wird Akteneinsicht durch Einsichtnahme in die Akten in Diensträumen gewährt. [3] Ein Aktenausdruck oder ein Datenträger mit dem Inhalt der Akten wird auf besonders zu begründenden Antrag nur übermittelt, wenn der Antragsteller hieran ein berechtigtes Interesse darlegt. [4] Stehen der Akteneinsicht in der nach Satz 1 vorgesehenen Form wichtige Gründe entgegen, kann die Akteneinsicht in der nach den Sätzen 2 und 3 vorgesehenen Form auch ohne Antrag gewährt werden. [5] Über einen Antrag nach Satz 3 entscheidet der Vorsitzende; die Entscheidung ist unanfechtbar. [6] § 155 Absatz 4 gilt entsprechend.
7(3) [1] Werden die Prozessakten in Papierform geführt, wird Akteneinsicht durch Einsichtnahme in die Akten in Diensträumen gewährt. 8[2] Die Akteneinsicht kann, soweit nicht wichtige Gründe entgegenstehen, auch durch Bereitstellung des Inhalts der Akten zum Abruf oder durch Übermittlung des Inhalts der Akten auf einem sicheren Übermittlungsweg gewährt werden. [3] Nach dem Ermessen des Vorsitzenden kann einem Bevollmächtigten, der zu den in § 73 Absatz 2 Satz 1 und 2 Nummer 3 bis 9 bezeichneten natürlichen Personen gehört, die Mitnahme der Akten in die Wohnung oder Geschäftsräume gestattet werden. [4] § 155 Absatz 4 gilt entsprechend.
9(4) [1] Der Vorsitzende kann aus besonderen Gründen die Einsicht in die Akten oder in Aktenteile sowie die Fertigung oder Erteilung von Auszügen und Abschriften versagen oder beschränken. [2] Gegen die Versagung oder die Beschränkung der Akteneinsicht kann das Gericht angerufen werden; es entscheidet endgültig.
10(5) Die Entwürfe zu Urteilen, Beschlüssen und Verfügungen, die zu ihrer Vorbereitung angefertigten Arbeiten sowie die Dokumente, welche Abstimmungen betreffen, werden weder vorgelegt noch abschriftlich mitgeteilt.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1954: § 224 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. September 1953.
2. 1. April 2005: Artt. 4 Nr. 11 Buchst. a, 16 Abs. 1 des Gesetzes vom 22. März 2005.
3. 1. Januar 2018: Artt. 18 Nr. 8 Buchst. a, 33 Abs. 1 des Gesetzes vom 5. Juli 2017.
4. 1. Januar 2018: Artt. 18 Nr. 8 Buchst. a, 33 Abs. 1 des Gesetzes vom 5. Juli 2017.
5. 1. Januar 2018: Artt. 18 Nr. 8 Buchst. b, 33 Abs. 1 des Gesetzes vom 5. Juli 2017.
6. 1. Juli 2021: Artt. 13, 28 S. 1 des Gesetzes vom 25. Juni 2021.
7. 1. Januar 2018: Artt. 18 Nr. 8 Buchst. b, 33 Abs. 1 des Gesetzes vom 5. Juli 2017.
8. 1. Juli 2021: Artt. 13, 28 S. 1 des Gesetzes vom 25. Juni 2021.
9. 1. Januar 2018: Artt. 18 Nr. 8 Buchst. c, 33 Abs. 1 des Gesetzes vom 5. Juli 2017.
10. 1. Januar 2018: Artt. 18 Nr. 8 Buchst. c, 33 Abs. 1 des Gesetzes vom 5. Juli 2017.

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