§ 114 StGB. Tätlicher Angriff auf Vollstreckungsbeamte
Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich vom 15. Mai 1871
[20. März 1876] | [1. Januar 1872] |
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§ 114 | § 114 |
(1) Wer es unternimmt, durch Gewalt oder Drohung eine Behörde oder einen Beamten zur Vornahme oder Unterlassung einer Amtshandlung zu nöthigen, wird mit Gefängniß nicht unter drei Monaten bestraft. | Wer es unternimmt, durch Gewalt oder Drohung eine Behörde oder einen Beamten zur Vornahme oder Unterlassung einer Amtshandlung zu nöthigen, wird mit Gefängniß bestraft. |
(2) Sind mildernde Umstände vorhanden, so tritt Gefängnißstrafe bis zu zwei Jahren ein. |
[1. Januar 1872–20. März 1876]
1§ 114. Wer es unternimmt, durch Gewalt oder Drohung eine Behörde oder einen Beamten zur Vornahme oder Unterlassung einer Amtshandlung zu nöthigen, wird mit Gefängniß bestraft.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 1872: Gesetz vom 15. Mai 1871.