§ 114 StGB. Tätlicher Angriff auf Vollstreckungsbeamte
Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich vom 15. Mai 1871
[1. Januar 1975] | [21. Mai 1970/22. Mai 1970] |
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§ 114. Widerstand gegen Personen, die Vollstreckungsbeamten gleichstehen | § 114 |
(1) Der Diensthandlung eines Amtsträgers im Sinne des § 113 stehen Vollstreckungshandlungen von Personen gleich, die die Rechte und Pflichten eines Polizeibeamten haben oder Hilfsbeamte der Staatsanwaltschaft sind, ohne Amtsträger zu sein. | (1) Der Amtshandlung eines Beamten im Sinne des § 113 stehen Vollstreckungshandlungen von Personen gleich, die die Rechte und Pflichten eines Polizeibeamten haben oder Hilfsbeamte der Staatsanwaltschaft sind, ohne als Beamte angestellt (§ 359) zu sein. |
(2) § 113 gilt entsprechend zum Schutz von Personen, die zur Unterstützung bei der Diensthandlung zugezogen sind. | (2) § 113 gilt entsprechend zum Schutz von Personen, die zur Unterstützung bei der Amts- oder Diensthandlung zugezogen sind. |
[21. Mai 1970/22. Mai 1970–1. Januar 1975]
1§ 114.
(1) Der Amtshandlung eines Beamten im Sinne des § 113 stehen Vollstreckungshandlungen von Personen gleich, die die Rechte und Pflichten eines Polizeibeamten haben oder Hilfsbeamte der Staatsanwaltschaft sind, ohne als Beamte angestellt (§ 359) zu sein.
(2) § 113 gilt entsprechend zum Schutz von Personen, die zur Unterstützung bei der Amts- oder Diensthandlung zugezogen sind.
- Anmerkungen:
- 1. 21. Mai 1970/22. Mai 1970: Artt. 1 Nr. 4, 8 des Gesetzes vom 20. Mai 1970.