§ 114 StGB. Tätlicher Angriff auf Vollstreckungsbeamte

Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich vom 15. Mai 1871
[1. Januar 1975][21. Mai 1970/22. Mai 1970]
§ 114. Widerstand gegen Personen, die Vollstreckungsbeamten gleichstehen § 114
(1) Der Diensthandlung eines Amtsträgers im Sinne des § 113 stehen Vollstreckungshandlungen von Personen gleich, die die Rechte und Pflichten eines Polizeibeamten haben oder Hilfsbeamte der Staatsanwaltschaft sind, ohne Amtsträger zu sein. (1) Der Amtshandlung eines Beamten im Sinne des § 113 stehen Vollstreckungshandlungen von Personen gleich, die die Rechte und Pflichten eines Polizeibeamten haben oder Hilfsbeamte der Staatsanwaltschaft sind, ohne als Beamte angestellt (§ 359) zu sein.
(2) § 113 gilt entsprechend zum Schutz von Personen, die zur Unterstützung bei der Diensthandlung zugezogen sind. (2) § 113 gilt entsprechend zum Schutz von Personen, die zur Unterstützung bei der Amts- oder Diensthandlung zugezogen sind.
[21. Mai 1970/22. Mai 1970–1. Januar 1975]
1§ 114.
(1) Der Amtshandlung eines Beamten im Sinne des § 113 stehen Vollstreckungshandlungen von Personen gleich, die die Rechte und Pflichten eines Polizeibeamten haben oder Hilfsbeamte der Staatsanwaltschaft sind, ohne als Beamte angestellt (§ 359) zu sein.
(2) § 113 gilt entsprechend zum Schutz von Personen, die zur Unterstützung bei der Amts- oder Diensthandlung zugezogen sind.
Anmerkungen:
1. 21. Mai 1970/22. Mai 1970: Artt. 1 Nr. 4, 8 des Gesetzes vom 20. Mai 1970.