§ 114 StGB. Tätlicher Angriff auf Vollstreckungsbeamte

Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich vom 15. Mai 1871
[1. Oktober 1953][5. Juli 1912]
§ 114 § 114
(1) Wer es unternimmt, durch Gewalt oder Drohung eine Behörde oder einen Beamten zur Vornahme oder Unterlassung einer Amtshandlung zu nöthigen, wird mit Gefängniß nicht unter drei Monaten bestraft. (1) Wer es unternimmt, durch Gewalt oder Drohung eine Behörde oder einen Beamten zur Vornahme oder Unterlassung einer Amtshandlung zu nöthigen, wird mit Gefängniß nicht unter drei Monaten bestraft.
(2) Sind mildernde Umstände vorhanden, so tritt Gefängnißstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe bis zu zweitausend Mark ein. (2) Sind mildernde Umstände vorhanden, so tritt Gefängnißstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe bis zu zweitausend Mark ein.
(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Zuchthaus bis zu zehn Jahren.
[5. Juli 1912–1. Oktober 1953]
1§ 114.
(1) Wer es unternimmt, durch Gewalt oder Drohung eine Behörde oder einen Beamten zur Vornahme oder Unterlassung einer Amtshandlung zu nöthigen, wird mit Gefängniß nicht unter drei Monaten bestraft.
2(2) Sind mildernde Umstände vorhanden, so tritt Gefängnißstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe bis zu zweitausend Mark ein.
Anmerkungen:
1. 20. März 1876: Art. I des Gesetzes vom 26. Februar 1876, Art. 2 S. 3 der Verfassung des Deutschen Reichs vom 16. April 1871, Bundes-Gesetzblatt 1871 Nummer 16 vom 20. April 1871 Seite 63-85.
2. 5. Juli 1912: Nr. 2 Buchst. a des Gesetzes vom 19. Juni 1912, Art. 2 S. 3 der Verfassung des Deutschen Reichs vom 16. April 1871, Bundes-Gesetzblatt 1871 Nummer 16 vom 20. April 1871 Seite 63-85.