§ 114 StGB. Tätlicher Angriff auf Vollstreckungsbeamte

Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich vom 15. Mai 1871
[1. September 1969][11. Juli 1957/13. Juli 1957]
§ 114 § 114
(1) Wer es unternimmt, durch Gewalt oder Drohung eine Behörde, einen Beamten oder einen Soldaten der Bundeswehr zur Vornahme oder Unterlassung einer Amts- oder Diensthandlung zu nötigen, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft. (1) Wer es unternimmt, durch Gewalt oder Drohung eine Behörde, einen Beamten oder einen Soldaten der Bundeswehr zur Vornahme oder Unterlassung einer Amts- oder Diensthandlung zu nötigen, wird mit Gefängnis nicht unter drei Monaten bestraft.
(2) Sind mildernde Umstände vorhanden, so tritt Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe bis zu zweitausend Mark ein. (2) Sind mildernde Umstände vorhanden, so tritt Gefängnißstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe bis zu zweitausend Mark ein.
(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren. (3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Zuchthaus bis zu zehn Jahren.
[11. Juli 1957/13. Juli 1957–1. September 1969]
1§ 114.
2(1) Wer es unternimmt, durch Gewalt oder Drohung eine Behörde, einen Beamten oder einen Soldaten der Bundeswehr zur Vornahme oder Unterlassung einer Amts- oder Diensthandlung zu nötigen, wird mit Gefängnis nicht unter drei Monaten bestraft.
3(2) Sind mildernde Umstände vorhanden, so tritt Gefängnißstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe bis zu zweitausend Mark ein.
4(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Zuchthaus bis zu zehn Jahren.
Anmerkungen:
1. 20. März 1876: Art. I des Gesetzes vom 26. Februar 1876, Art. 2 S. 3 der Verfassung des Deutschen Reichs vom 16. April 1871, Bundes-Gesetzblatt 1871 Nummer 16 vom 20. April 1871 Seite 63-85.
2. 11. Juli 1957/13. Juli 1957: Artt. 2 Nr. 5, 12 Abs. 1 des Gesetzes vom 11. Juni 1957.
3. 5. Juli 1912: Nr. 2 Buchst. a des Gesetzes vom 19. Juni 1912, Art. 2 S. 3 der Verfassung des Deutschen Reichs vom 16. April 1871, Bundes-Gesetzblatt 1871 Nummer 16 vom 20. April 1871 Seite 63-85.
4. 1. Oktober 1953: Artt. 2 Nr. 17, 11 Abs. 1 des Gesetzes vom 4. August 1953.