§ 239a StGB. Erpresserischer Menschenraub

Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich vom 15. Mai 1871
[1. September 1969][1. Oktober 1953]
§ 239a § 239a
(1) Wer ein fremdes Kind entführt oder der Freiheit beraubt, um für dessen Herausgabe ein Lösegeld zu verlangen, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren bestraft. (1) Wer ein fremdes Kind entführt oder der Freiheit beraubt, um für dessen Herausgabe ein Lösegeld zu verlangen, wird mit Zuchthaus nicht unter drei Jahren bestraft.
(2) Kind im Sinne dieser Vorschrift ist der Minderjährige unter 18 Jahren. (2) Kind im Sinne dieser Vorschrift ist der Minderjährige unter 18 Jahren.
[1. Oktober 1953–1. September 1969]
1§ 239a.
(1) Wer ein fremdes Kind entführt oder der Freiheit beraubt, um für dessen Herausgabe ein Lösegeld zu verlangen, wird mit Zuchthaus nicht unter drei Jahren bestraft.
(2) Kind im Sinne dieser Vorschrift ist der Minderjährige unter 18 Jahren.
Anmerkungen:
1. 1. Oktober 1953: Artt. 2 Nr. 37, 11 Abs. 1 des Gesetzes vom 4. August 1953.

Umfeld von § 239a StGB

§ 239 StGB. Freiheitsberaubung

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§ 239b StGB. Geiselnahme