§ 239a StGB. Erpresserischer Menschenraub

Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich vom 15. Mai 1871
[1. Oktober 1953][1. Juni 1936]
§ 239a § 239a
(1) Wer ein fremdes Kind entführt oder der Freiheit beraubt, um für dessen Herausgabe ein Lösegeld zu verlangen, wird mit Zuchthaus nicht unter drei Jahren bestraft. (1) Wer in Erpessungsabsicht ein fremdes Kind durch List, Drohung oder Gewalt entführt oder sonst der Freiheit beraubt, wird mit dem Tode bestraft.
(2) Kind im Sinne dieser Vorschrift ist der Minderjährige unter 18 Jahren. (2) Kind im Sinne dieser Vorschrift ist der Minderjährige unter 18 Jahren.
[1. Juni 1936–1. Oktober 1953]
1§ 239a.
(1) Wer in Erpessungsabsicht ein fremdes Kind durch List, Drohung oder Gewalt entführt oder sonst der Freiheit beraubt, wird mit dem Tode bestraft.
(2) Kind im Sinne dieser Vorschrift ist der Minderjährige unter 18 Jahren.
Anmerkungen:
1. 1. Juni 1936: Artt. 1, 2 des Gesetzes vom 22. Juni 1936.

Umfeld von § 239a StGB

§ 239 StGB. Freiheitsberaubung

§ 239a StGB. Erpresserischer Menschenraub

§ 239b StGB. Geiselnahme