§ 330c StGB. Einziehung
Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich vom 15. Mai 1871
    [14. Dezember 2011]
    1§ 330c. Einziehung.  2[1] Ist eine Straftat nach den §§ 326, 327 Abs. 1 oder 2, §§ 328, 329 Absatz 1, 2 oder Absatz 3, dieser auch in Verbindung mit Absatz 5, oder Absatz 4, dieser auch in Verbindung mit Absatz 6, begangen worden, so können
            
- 1. Gegenstände, die durch die Tat hervorgebracht oder zu ihrer Begehung oder Vorbereitung gebraucht worden oder bestimmt gewesen sind, und
 - 2. Gegenstände, auf die sich die Tat bezieht, eingezogen werden.
 
- Anmerkungen:
 - 1. 1. November 1994: Artt. 1 Nr. 14, 13 des Gesetzes vom 27. Juni 1994.
 - 2. 14. Dezember 2011: Artt. 1 Nr. 9, 5 des Gesetzes vom 6. Dezember 2011.