§ 86a StGB. Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger und terroristischer Organisationen

Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich vom 15. Mai 1871
[2. Mai 1934–20. September 1945]
1§ 86a.
(1) Gegenstände, die zur Begehung einer in diesem Abschnitt mit Strafe bedrohten Handlung gebraucht oder bestimmt sind, können eingezogen oder unbrauchbar gemacht werden, auch wenn sie weder dem Täter noch einem Teilnehmer gehören.
(2) Kann keine bestimmte Person verfolgt oder verurteilt werden, so kann auf die Einziehung oder Unbrauchbarmachung selbständig erkannt werden.
Anmerkungen:
1. 2. Mai 1934: Artt. I, XI des Gesetzes vom 24. April 1934.

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