§ 86a StGB. Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger und terroristischer Organisationen
Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich vom 15. Mai 1871
[1. September 1969] | [1. August 1968] |
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§ 86a | § 86a |
(1) Wer im räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes Kennzeichen einer der in § 86 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 4 bezeichneten Parteien und Vereinigungen öffentlich, in einer Versammlung oder in von ihm verbreiteten Schriften, Tonträgern, Abbildungen oder Darstellungen verwendet oder wer solche Kennzeichen in diesem Bereich verbreitet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bestraft. | (1) Wer im räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes Kennzeichen einer der in § 86 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 4 bezeichneten Parteien und Vereinigungen öffentlich, in einer Versammlung oder in von ihm verbreiteten Schriften, Tonträgern, Abbildungen oder Darstellungen verwendet oder wer solche Kennzeichen in diesem Bereich verbreitet, wird mit Gefängnis bis zu drei Jahren bestraft. |
(2) Kennzeichen im Sinne des Absatzes 1 sind namentlich Fahnen, Abzeichen, Uniformstücke, Parolen und Grußformen. | (2) Kennzeichen im Sinne des Absatzes 1 sind namentlich Fahnen, Abzeichen, Uniformstücke, Parolen und Grußformen. |
(3) § 84 Abs. 4 und § 86 Abs. 3 gelten entsprechend. | (3) § 84 Abs. 4 und § 86 Abs. 3 gelten entsprechend. |
[1. August 1968–1. September 1969]
1§ 86a.
(1) Wer im räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes Kennzeichen einer der in § 86 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 4 bezeichneten Parteien und Vereinigungen öffentlich, in einer Versammlung oder in von ihm verbreiteten Schriften, Tonträgern, Abbildungen oder Darstellungen verwendet oder wer solche Kennzeichen in diesem Bereich verbreitet, wird mit Gefängnis bis zu drei Jahren bestraft.
(2) Kennzeichen im Sinne des Absatzes 1 sind namentlich Fahnen, Abzeichen, Uniformstücke, Parolen und Grußformen.
(3) § 84 Abs. 4 und § 86 Abs. 3 gelten entsprechend.
- Anmerkungen:
- 1. 1. August 1968: Artt. 1, 10 Abs. 1 des Gesetzes vom 25. Juni 1968.