§ 86a StGB. Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger und terroristischer Organisationen
Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich vom 15. Mai 1871
[22. September 2021] | [1. Januar 2021] |
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§ 86a. Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger und terroristischer Organisationen | § 86a. Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen |
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer | (1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer |
1. im Inland Kennzeichen einer der in § 86 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 4 oder Absatz 2 bezeichneten Parteien oder Vereinigungen verbreitet oder öffentlich, in einer Versammlung oder in einem von ihm verbreiteten Inhalt (§ 11 Absatz 3) verwendet oder | 1. im Inland Kennzeichen einer der in § 86 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 4 bezeichneten Parteien oder Vereinigungen verbreitet oder öffentlich, in einer Versammlung oder in einem von ihm verbreiteten Inhalt (§ 11 Absatz 3) verwendet oder |
2. einen Inhalt (§ 11 Absatz 3), der ein derartiges Kennzeichen darstellt oder enthält, zur Verbreitung oder Verwendung im Inland oder Ausland in der in Nummer 1 bezeichneten Art und Weise herstellt, vorrätig hält, einführt oder ausführt. | 2. einen Inhalt (§ 11 Absatz 3), der ein derartiges Kennzeichen darstellt oder enthält, zur Verbreitung oder Verwendung im Inland oder Ausland in der in Nummer 1 bezeichneten Art und Weise herstellt, vorrätig hält, einführt oder ausführt. |
(2) [1] Kennzeichen im Sinne des Absatzes 1 sind namentlich Fahnen, Abzeichen, Uniformstücke, Parolen und Grußformen. [2] Den in Satz 1 genannten Kennzeichen stehen solche gleich, die ihnen zum Verwechseln ähnlich sind. | (2) [1] Kennzeichen im Sinne des Absatzes 1 sind namentlich Fahnen, Abzeichen, Uniformstücke, Parolen und Grußformen. [2] Den in Satz 1 genannten Kennzeichen stehen solche gleich, die ihnen zum Verwechseln ähnlich sind. |
(3) § 86 Abs. [4 und 5] gilt entsprechend. | (3) § 86 Abs. 3, 4 gilt entsprechend. |
[1. Januar 2021–22. September 2021]
1§ 86a. Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen.
2(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
- 31. im Inland Kennzeichen einer der in § 86 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 4 bezeichneten Parteien oder Vereinigungen verbreitet oder öffentlich, in einer Versammlung oder in einem von ihm verbreiteten Inhalt (§ 11 Absatz 3) verwendet oder
- 42. einen Inhalt (§ 11 Absatz 3), der ein derartiges Kennzeichen darstellt oder enthält, zur Verbreitung oder Verwendung im Inland oder Ausland in der in Nummer 1 bezeichneten Art und Weise herstellt, vorrätig hält, einführt oder ausführt.
5(2) [1] Kennzeichen im Sinne des Absatzes 1 sind namentlich Fahnen, Abzeichen, Uniformstücke, Parolen und Grußformen. [2] Den in Satz 1 genannten Kennzeichen stehen solche gleich, die ihnen zum Verwechseln ähnlich sind.
(3) § 86 Abs. 3, 4 gilt entsprechend.
- Anmerkungen:
- 1. 1. August 1985: Artt. 1 Nr. 3, 6 des Gesetzes vom 13. Juni 1985.
- 2. 1. Dezember 1994: Artt. 1 Nr. 6 Buchst. a, 19 des Gesetzes vom 28. Oktober 1994.
- 3. 1. Januar 2021: Artt. 1 Nr. 10 Buchst. a, 10 des Gesetzes vom 30. November 2020.
- 4. 1. Januar 2021: Artt. 1 Nr. 10 Buchst. b, 10 des Gesetzes vom 30. November 2020.
- 5. 1. Dezember 1994: Artt. 1 Nr. 6 Buchst. b, 19 des Gesetzes vom 28. Oktober 1994.