§ 86a StGB. Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger und terroristischer Organisationen

Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich vom 15. Mai 1871
[2. Mai 1934][7. Oktober 1931]
§ 86a § 86a
(1) Gegenstände, die zur Begehung einer in diesem Abschnitt mit Strafe bedrohten Handlung gebraucht oder bestimmt sind, können eingezogen oder unbrauchbar gemacht werden, auch wenn sie weder dem Täter noch einem Teilnehmer gehören. (1) Gegenstände, die zur Begehung einer der in den §§ 81 bis 86 bezeichneten Verbrechen gebraucht oder bestimmt sind, können eingezogen oder unbrauchbar gemacht werden, auch wenn sie weder dem Täter noch einem Teilnehmer gehören.
(2) Kann keine bestimmte Person verfolgt oder verurteilt werden, so kann auf die Einziehung oder Unbrauchbarmachung selbständig erkannt werden. (2) Kann keine bestimmte Person verfolgt oder verurteilt werden, so kann auf die Einziehung oder Unbrauchbarmachung selbständig erkannt werden.
[7. Oktober 1931–2. Mai 1934]
1§ 86a.
(1) Gegenstände, die zur Begehung einer der in den §§ 81 bis 86 bezeichneten Verbrechen gebraucht oder bestimmt sind, können eingezogen oder unbrauchbar gemacht werden, auch wenn sie weder dem Täter noch einem Teilnehmer gehören.
(2) Kann keine bestimmte Person verfolgt oder verurteilt werden, so kann auf die Einziehung oder Unbrauchbarmachung selbständig erkannt werden.
Anmerkungen:
1. 7. Oktober 1931: Siebenter Teil §§ 1 Nr. 2, 11, Achter Teil § 2 der Verordnung vom 6. Oktober 1931.

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