§ 110 StPO. Durchsicht von Papieren und elektronischen Speichermedien
Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
[1. Januar 2008] | [1. September 2004] |
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§ 110 | § 110 |
(1) Die Durchsicht der Papiere des von der Durchsuchung Betroffenen steht der Staatsanwaltschaft und auf deren Anordnung ihren Ermittlungspersonen (§ 152 des Gerichtsverfassungsgesetzes) zu. | (1) Die Durchsicht der Papiere des von der Durchsuchung Betroffenen steht der Staatsanwaltschaft und auf deren Anordnung ihren Ermittlungspersonen (§ 152 des Gerichtsverfassungsgesetzes) zu. |
(2) [1] Im Übrigen sind Beamte zur Durchsicht der aufgefundenen Papiere nur dann befugt, wenn der Inhaber […] die Durchsicht genehmigt. [2] Anderenfalls haben sie die Papiere, deren Durchsicht sie für geboten erachten, in einem Umschlage, [der] in Gegenwart des Inhabers mit dem Amtssiegel zu verschließen ist, an die Staatsanwaltschaft abzuliefern. | (2) [1] Im Übrigen sind Beamte zur Durchsicht der aufgefundenen Papiere nur dann befugt, wenn der Inhaber […] die Durchsicht genehmigt. [2] Anderenfalls haben sie die Papiere, deren Durchsicht sie für geboten erachten, in einem Umschlage, [der] in Gegenwart des Inhabers mit dem Amtssiegel zu verschließen ist, an die Staatsanwaltschaft abzuliefern. |
(3) (weggefallen) | |
(3) [1] Die Durchsicht eines elektronischen Speichermediums bei dem von der Durchsuchung Betroffenen darf auch auf hiervon räumlich getrennte Speichermedien, soweit auf sie von dem Speichermedium aus zugegriffen werden kann, erstreckt werden, wenn andernfalls der Verlust der gesuchten Daten zu besorgen ist. [2] Daten, die für die Untersuchung von Bedeutung sein können, dürfen gesichert werden; § 98 Abs. 2 gilt entsprechend. | (4) (weggefallen) |
[1. September 2004–1. Januar 2008]
1§ 110.
2(1) Die Durchsicht der Papiere des von der Durchsuchung Betroffenen steht der Staatsanwaltschaft und auf deren Anordnung ihren Ermittlungspersonen (§ 152 des Gerichtsverfassungsgesetzes) zu.
(2) 3[1] Im Übrigen sind Beamte zur Durchsicht der aufgefundenen Papiere nur dann befugt, wenn der Inhaber […] die Durchsicht genehmigt. 4[2] Anderenfalls haben sie die Papiere, deren Durchsicht sie für geboten erachten, in einem Umschlage, [der] in Gegenwart des Inhabers mit dem Amtssiegel zu verschließen ist, an die Staatsanwaltschaft abzuliefern.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Oktober 1879: Erstes Gesetz vom 1. Februar 1877, § 1 des Zweiten Gesetzes vom 1. Februar 1877.
- 2. 1. September 2004: Artt. 3 Nr. 6 Buchst. a, 14 S. 1 des Gesetzes vom 24. August 2004.
- 3. 1. September 2004: Artt. 3 Nr. 6 Buchst. b, 14 S. 1 des Gesetzes vom 24. August 2004.
- 4. 1. Januar 1975: Artt. 1 Nr. 27 Buchst. b, 15 Abs. 1 des Gesetzes vom 9. Dezember 1974.
- 5. 1. September 2004: Artt. 3 Nr. 6 Buchst. c, 14 S. 1 des Gesetzes vom 24. August 2004.
- 6. 1. Januar 1975: Artt. 21 Nr. 26, 326 Abs. 1 des Gesetzes vom 2. März 1974, Artt. 1 Nr. 27 Buchst. c, 15 Abs. 1 des Gesetzes vom 9. Dezember 1974.