§ 110 StPO. Durchsicht von Papieren und elektronischen Speichermedien
Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
[1. Oktober 1968] | [1. Oktober 1950] |
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§ 110 | § 110 |
(1) Eine Durchsicht der Papiere des von der Durchsuchung Betroffenen steht nur dem Richter, die Durchsicht der Geschäftspapiere, die nach Gesetz aufzubewahren sind, auch der Staatsanwaltschaft zu. | (1) Eine Durchsicht der Papiere des von der Durchsuchung Betroffenen steht nur dem Richter zu. |
(2) [1] Andere Beamte sind zur Durchsicht der aufgefundenen Papiere nur dann befugt, wenn der Inhaber […] die Durchsicht genehmigt. [2] Anderenfalls haben sie die Papiere, deren Durchsicht sie für geboten erachten, in einem Umschlage, [der] in Gegenwart des Inhabers mit dem Amtssiegel zu verschließen ist, an den Richter oder die Staatsanwaltschaft abzuliefern. | (2) [1] Andere Beamte sind zur Durchsicht der aufgefundenen Papiere nur dann befugt, wenn der Inhaber […] die Durchsicht genehmigt. [2] Anderenfalls haben sie die Papiere, deren Durchsicht sie für geboten erachten, in einem Umschlage, [der] in Gegenwart des Inhabers mit dem Amtssiegel zu verschließen ist, an den Richter abzuliefern. |
(3) Dem Inhaber der Papiere oder dessen Vertreter ist die Beidrückung seines Siegels gestattet; auch ist er, falls demnächst die Entsiegelung und Durchsicht der Papiere angeordnet wird, wenn […] möglich, [zur Teilnahme aufzufordern]. | (3) Dem Inhaber der Papiere oder dessen Vertreter ist die Beidrückung seines Siegels gestattet; auch ist er, falls demnächst die Entsiegelung und Durchsicht der Papiere angeordnet wird, wenn […] möglich, [zur Teilnahme aufzufordern]. |
(4) Der Richter hat die zu einer strafbaren Handlung in Beziehung stehenden Papiere der Staatsanwaltschaft mitzutheilen. | (4) Der Richter hat die zu einer strafbaren Handlung in Beziehung stehenden Papiere der Staatsanwaltschaft mitzutheilen. |
[1. Oktober 1950–1. Oktober 1968]
1§ 110.
(1) Eine Durchsicht der Papiere des von der Durchsuchung Betroffenen steht nur dem Richter zu.
(2) 2[1] Andere Beamte sind zur Durchsicht der aufgefundenen Papiere nur dann befugt, wenn der Inhaber […] die Durchsicht genehmigt. 3[2] Anderenfalls haben sie die Papiere, deren Durchsicht sie für geboten erachten, in einem Umschlage, [der] in Gegenwart des Inhabers mit dem Amtssiegel zu verschließen ist, an den Richter abzuliefern.
4(3) Dem Inhaber der Papiere oder dessen Vertreter ist die Beidrückung seines Siegels gestattet; auch ist er, falls demnächst die Entsiegelung und Durchsicht der Papiere angeordnet wird, wenn […] möglich, [zur Teilnahme aufzufordern].
(4) Der Richter hat die zu einer strafbaren Handlung in Beziehung stehenden Papiere der Staatsanwaltschaft mitzutheilen.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Oktober 1879: Erstes Gesetz vom 1. Februar 1877, § 1 des Zweiten Gesetzes vom 1. Februar 1877.
- 2. 1. April 1924: §§ 43, 40 Abs. 4 der Verordnung vom 4. Januar 1924, Bekanntmachung vom 22. März 1924.
- 3. 1. Oktober 1950: Anlage 3, Artt. 9, 8 Nr. I des Gesetzes vom 12. September 1950.
- 4. 1. Oktober 1950: Anlage 3, Artt. 9, 8 Nr. I des Gesetzes vom 12. September 1950.