§ 140 StPO. Notwendige Verteidigung

Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
[1. Januar 1934–15. März 1940]
1§ 140.
(1) Die Vertheidigung ist nothwendig in den Sachen, welche vor dem Reichsgericht [oder dem Oberlandesgericht] in erster Instanz oder vor dem Schwurgerichte zu verhandeln sind.
2(2) In anderen Sachen ist die Verteidigung notwendig, wenn zu erwarten ist, daß die Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt, die Sicherungsverwahrung oder die Entmannung angeordnet oder die Berufsausübung untersagt werden wird oder wenn der Angeschuldigte taub oder stumm ist.
(3) [In den vor dem Amtsrichter oder dem Schöffengerichte zu verhandelnden Sachen ist die Verteidigung notwendig, wenn eine Tat den Gegenstand der Untersuchung bildet, die nicht nur wegen Rückfalls ein Verbrechen ist, und der Beschuldigte oder sein gesetzlicher Vertreter die Bestellung eines Verteidigers beantragt.]
(4) [1] In den Fällen de[r] Abs. 1 und […] 2 […] ist dem Angeschuldigten, [der] noch [keinen Verteidiger] gewählt hat, ein [Verteidiger] von Amts wegen zu bestellen, sobald [der Angeschuldigte gemäß] § [201 zur Erklärung über die Anklageschrift aufgefordert worden ist, oder, wenn eine solche] Aufforderung [nicht vorgeschrieben ist, sobald dem Angeklagten der Eröffnungsbeschluß zugestellt worden ist]. [2] [Der Antrag nach] Abs. [3] ist […] binnen einer Frist von drei Tagen zu stellen[, nachdem der Angeschuldigte gemäß § 201 zur Erklärung über die Anklageschrift aufgefordert worden ist].
Anmerkungen:
1. 1. April 1924: §§ 43, 40 Abs. 4 der Verordnung vom 4. Januar 1924, Bekanntmachung vom 22. März 1924.
2. 1. Januar 1934: Artt. 2 Nr. 11, 13 des Ersten Gesetzes vom 24. November 1933.