§ 140 StPO. Notwendige Verteidigung

Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
[25. Juli 2015][1. September 2013]
§ 140. Notwendige Verteidigung § 140
(1) Die Mitwirkung eines Verteidigers ist notwendig, wenn (1) Die Mitwirkung eines Verteidigers ist notwendig, wenn
1. die Hauptverhandlung im ersten Rechtszug vor dem Oberlandesgericht oder dem Landgericht stattfindet; 1. die Hauptverhandlung im ersten Rechtszug vor dem Oberlandesgericht oder dem Landgericht stattfindet;
2. dem Beschuldigten ein Verbrechen zur Last gelegt wird; 2. dem Beschuldigten ein Verbrechen zur Last gelegt wird;
3. das Verfahren zu einem Berufsverbot führen kann; 3. das Verfahren zu einem Berufsverbot führen kann;
4. gegen einen Beschuldigten Untersuchungshaft nach den §§ 112, 112a oder einstweilige Unterbringung nach § 126a oder § 275a Absatz 6 vollstreckt wird; 4. gegen einen Beschuldigten Untersuchungshaft nach den §§ 112, 112a oder einstweilige Unterbringung nach § 126a oder § 275a Absatz 6 vollstreckt wird;
5. der Beschuldigte sich mindestens drei Monate auf Grund richterlicher Anordnung oder mit richterlicher Genehmigung in einer Anstalt befunden hat und nicht mindestens zwei Wochen vor Beginn der Hauptverhandlung entlassen wird; [Der Gesetzgeber hat Artikel 3 Absatz 1 des Grundgesetzes dadurch verletzt, daß er es unterlassen hatte, in § 140 der Strafprozeßordnung in der Fassung des Gesetzes zur Änderung der Strafprozeßordnung und des Gerichtsverfassungsgesetzes (StPÄG) vom 19. Dezember 1964 (BGBl. I Seite 1067) unter den in Absatz 1 Nr. 5 dieser Vorschrift genannten weiteren Voraussetzungen die Mitwirkung eines Verteidigers im Strafverfahren auch dann anzuordnen, wenn der Beschuldigte sich in Strafhaft befunden hatte.] 5. der Beschuldigte sich mindestens drei Monate auf Grund richterlicher Anordnung oder mit richterlicher Genehmigung in einer Anstalt befunden hat und nicht mindestens zwei Wochen vor Beginn der Hauptverhandlung entlassen wird; [Der Gesetzgeber hat Artikel 3 Absatz 1 des Grundgesetzes dadurch verletzt, daß er es unterlassen hatte, in § 140 der Strafprozeßordnung in der Fassung des Gesetzes zur Änderung der Strafprozeßordnung und des Gerichtsverfassungsgesetzes (StPÄG) vom 19. Dezember 1964 (BGBl. I Seite 1067) unter den in Absatz 1 Nr. 5 dieser Vorschrift genannten weiteren Voraussetzungen die Mitwirkung eines Verteidigers im Strafverfahren auch dann anzuordnen, wenn der Beschuldigte sich in Strafhaft befunden hatte.]
6. zur Vorbereitung eines Gutachtens über den psychischen Zustand des Beschuldigten seine Unterbringung nach § 81 in Frage kommt; 6. zur Vorbereitung eines Gutachtens über den psychischen Zustand des Beschuldigten seine Unterbringung nach § 81 in Frage kommt;
7. ein Sicherungsverfahren durchgeführt wird; 7. ein Sicherungsverfahren durchgeführt wird;
8. der bisherige Verteidiger durch eine Entscheidung von der Mitwirkung in dem Verfahren ausgeschlossen ist; 8. der bisherige Verteidiger durch eine Entscheidung von der Mitwirkung in dem Verfahren ausgeschlossen ist;
9. dem Verletzten nach den §§ 397a und 406g Absatz 3 und 4 ein Rechtsanwalt beigeordnet worden ist. 9. dem Verletzten nach den §§ 397a und 406g Absatz 3 und 4 ein Rechtsanwalt beigeordnet worden ist.
(2) [1] In anderen Fällen bestellt der Vorsitzende auf Antrag oder von Amts wegen einen Verteidiger, wenn wegen der Schwere der Tat oder wegen der Schwierigkeit der Sach- oder Rechtslage die Mitwirkung eines Verteidigers geboten erscheint, oder wenn ersichtlich ist, daß sich der Beschuldigte nicht selbst verteidigen kann. [2] Dem Antrag eines hör- oder sprachbehinderten Beschuldigten ist zu entsprechen. (2) [1] In anderen Fällen bestellt der Vorsitzende auf Antrag oder von Amts wegen einen Verteidiger, wenn wegen der Schwere der Tat oder wegen der Schwierigkeit der Sach- oder Rechtslage die Mitwirkung eines Verteidigers geboten erscheint, oder wenn ersichtlich ist, daß sich der Beschuldigte nicht selbst verteidigen kann. [2] Dem Antrag eines hör- oder sprachbehinderten Beschuldigten ist zu entsprechen.
(3) [1] Die Bestellung eines Verteidigers nach Absatz 1 Nr. 5 kann aufgehoben werden, wenn der Beschuldigte mindestens zwei Wochen vor Beginn der Hauptverhandlung aus der Anstalt entlassen wird. [2] Die Bestellung des Verteidigers nach Absatz 1 Nr. 4 bleibt unter den in Absatz 1 Nr. 5 bezeichneten Voraussetzungen für das weitere Verfahren wirksam, wenn nicht ein anderer Verteidiger bestellt wird. (3) [1] Die Bestellung eines Verteidigers nach Absatz 1 Nr. 5 kann aufgehoben werden, wenn der Beschuldigte mindestens zwei Wochen vor Beginn der Hauptverhandlung aus der Anstalt entlassen wird. [2] Die Bestellung des Verteidigers nach Absatz 1 Nr. 4 bleibt unter den in Absatz 1 Nr. 5 bezeichneten Voraussetzungen für das weitere Verfahren wirksam, wenn nicht ein anderer Verteidiger bestellt wird.
[1. September 2013–25. Juli 2015]
1§ 140.
(1) Die Mitwirkung eines Verteidigers ist notwendig, wenn
  • 21. die Hauptverhandlung im ersten Rechtszug vor dem Oberlandesgericht oder dem Landgericht stattfindet;
  • 32. dem Beschuldigten ein Verbrechen zur Last gelegt wird;
  • 43. das Verfahren zu einem Berufsverbot führen kann;
  • 54. gegen einen Beschuldigten Untersuchungshaft nach den §§ 112, 112a oder einstweilige Unterbringung nach § 126a oder § 275a Absatz 6 vollstreckt wird;
  • 65. der Beschuldigte sich mindestens drei Monate auf Grund richterlicher Anordnung oder mit richterlicher Genehmigung in einer Anstalt befunden hat und nicht mindestens zwei Wochen vor Beginn der Hauptverhandlung entlassen wird;7
  • 86. zur Vorbereitung eines Gutachtens über den psychischen Zustand des Beschuldigten seine Unterbringung nach § 81 in Frage kommt;
  • 97. ein Sicherungsverfahren durchgeführt wird;
  • 108. der bisherige Verteidiger durch eine Entscheidung von der Mitwirkung in dem Verfahren ausgeschlossen ist;
  • 119. dem Verletzten nach den §§ 397a und 406g Absatz 3 und 4 ein Rechtsanwalt beigeordnet worden ist.
12(2) 13[1] In anderen Fällen bestellt der Vorsitzende auf Antrag oder von Amts wegen einen Verteidiger, wenn wegen der Schwere der Tat oder wegen der Schwierigkeit der Sach- oder Rechtslage die Mitwirkung eines Verteidigers geboten erscheint, oder wenn ersichtlich ist, daß sich der Beschuldigte nicht selbst verteidigen kann. 14[2] Dem Antrag eines hör- oder sprachbehinderten Beschuldigten ist zu entsprechen.
15(3) 16[1] Die Bestellung eines Verteidigers nach Absatz 1 Nr. 5 kann aufgehoben werden, wenn der Beschuldigte mindestens zwei Wochen vor Beginn der Hauptverhandlung aus der Anstalt entlassen wird. 17[2] Die Bestellung des Verteidigers nach Absatz 1 Nr. 4 bleibt unter den in Absatz 1 Nr. 5 bezeichneten Voraussetzungen für das weitere Verfahren wirksam, wenn nicht ein anderer Verteidiger bestellt wird.
Anmerkungen:
1. 1. Oktober 1950: Artt. 3 Nr. I.52, 8 Nr. I des Gesetzes vom 12. September 1950.
2. 1. Oktober 1969: Artt. 2 Nr. 3, 7 des Gesetzes vom 8. September 1969.
3. 1. April 1970: Artt. 9 Nr. 7, 105 Nr. 2 des Gesetzes vom 25. Juni 1969.
4. 1. Januar 1975: Artt. 21 Nr. 41 Buchst. a, 326 Abs. 1 des Gesetzes vom 2. März 1974.
5. 1. Januar 2011: Artt. 2 Nr. 1, 7 des Zweiten Gesetzes vom 22. Dezember 2010.
6. 22. Mai 1975: Entscheidung vom 22. Mai 1975.
7. Der Gesetzgeber hat Artikel 3 Absatz 1 des Grundgesetzes dadurch verletzt, daß er es unterlassen hatte, in § 140 der Strafprozeßordnung in der Fassung des Gesetzes zur Änderung der Strafprozeßordnung und des Gerichtsverfassungsgesetzes (StPÄG) vom 19. Dezember 1964 (BGBl. I Seite 1067) unter den in Absatz 1 Nr. 5 dieser Vorschrift genannten weiteren Voraussetzungen die Mitwirkung eines Verteidigers im Strafverfahren auch dann anzuordnen, wenn der Beschuldigte sich in Strafhaft befunden hatte.
8. 1. Januar 1975: Artt. 21 Nr. 41 Buchst. a, 326 Abs. 1 des Gesetzes vom 2. März 1974.
9. 1. Januar 1975: Artt. 21 Nr. 41 Buchst. a, 326 Abs. 1 des Gesetzes vom 2. März 1974, Artt. 1 Nr. 7 Buchst. a, 19 des Zweiten Gesetzes vom 20. Dezember 1974.
10. 1. September 2013: Artt. 1 Nr. 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa, 8 Abs. 1 des Gesetzes vom 26. Juni 2013.
11. 1. September 2013: Artt. 1 Nr. 3 Buchst. a Doppelbuchst. bb, 8 Abs. 1 des Gesetzes vom 26. Juni 2013.
12. 26. Mai 1988: Artt. 1 Nr. 1 Buchst. b, 4 des Gesetzes vom 17. Mai 1988.
13. 1. September 2013: Artt. 1 Nr. 3 Buchst. b, 8 Abs. 1 des Gesetzes vom 26. Juni 2013.
14. 1. August 2002: Artt. 16 Nr. 2, 34 S. 1 des Gesetzes vom 23. Juli 2002.
15. 1. April 1965: Artt. 3 Nr. 1 Buchst. e, 18 Abs. 1 des Gesetzes vom 19. Dezember 1964.
16. 1. Januar 1975: Artt. 21 Nr. 41 Buchst. b, 326 Abs. 1 des Gesetzes vom 2. März 1974.
17. 1. Januar 2010: Artt. 1 Nr. 9a Buchst. b, 8 Abs. 1 des Zweiten Gesetzes vom 29. Juli 2009.