§ 16 StPO. Prüfung der örtlichen Zuständigkeit; Einwand der Unzuständigkeit

Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
[17. Juli 2020][25. Juli 2015]
§ 16. Prüfung der örtlichen Zuständigkeit; Einwand der Unzuständigkeit § 16. Prüfung der örtlichen Zuständigkeit; Einwand der Unzuständigkeit
(1) [1] Das Gericht prüft seine örtliche Zuständigkeit bis zur Eröffnung des Hauptverfahrens von Amts wegen. [2] Danach darf es seine Unzuständigkeit nur auf Einwand des Angeklagten aussprechen. [3] Der Angeklagte kann den Einwand nur bis zum Beginn seiner Vernehmung zur Sache in der Hauptverhandlung geltend machen. [1] Das Gericht prüft seine örtliche Zuständigkeit bis zur Eröffnung des Hauptverfahrens von Amts wegen. [2] Danach darf es seine Unzuständigkeit nur auf Einwand des Angeklagten aussprechen. [3] Der Angeklagte kann den Einwand nur bis zum Beginn seiner Vernehmung zur Sache in der Hauptverhandlung geltend machen.
(2) [1] Ist Anklage von der Europäischen Staatsanwaltschaft erhoben worden, so prüft das Gericht auf Einwand des Angeklagten auch, ob die Europäische Staatsanwaltschaft gemäß Artikel 36 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2017/1939 des Rates vom 12. Oktober 2017 zur Durchführung einer Verstärkten Zusammenarbeit zur Errichtung der Europäischen Staatsanwaltschaft (EUStA) (ABl. L 283 vom 31.10.2017, S. 1) befugt ist, vor einem Gericht im Geltungsbereich dieses Gesetzes Anklage zu erheben. [2] Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.
[25. Juli 2015–17. Juli 2020]
1§ 16. 2Prüfung der örtlichen Zuständigkeit; Einwand der Unzuständigkeit. [1] Das Gericht prüft seine örtliche Zuständigkeit bis zur Eröffnung des Hauptverfahrens von Amts wegen. [2] Danach darf es seine Unzuständigkeit nur auf Einwand des Angeklagten aussprechen. [3] Der Angeklagte kann den Einwand nur bis zum Beginn seiner Vernehmung zur Sache in der Hauptverhandlung geltend machen.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1979: Artt. 1 Nr. 5, 11 Abs. 1 des Gesetzes vom 5. Oktober 1978.
2. 25. Juli 2015: Artt. 1 Nr. 13 S. 3, 10 des Gesetzes vom 17. Juli 2015.

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