§ 16 StPO. Prüfung der örtlichen Zuständigkeit; Einwand der Unzuständigkeit

Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
[1. Januar 1975][1. April 1965]
§ 16 § 16
Der Angeschuldigte muß den Einwand der Unzuständigkeit spätestens in der Hauptverhandlung bis zum Beginn der Vernehmung zur Sache geltend machen. [1] Der Angeschuldigte muß den Einwand der Unzuständigkeit bis zum Schluß der Voruntersuchung geltend machen. [2] Hat keine Voruntersuchung stattgefunden, so kann er den Einwand noch in der Hauptverhandlung bis zum Beginn der Vernehmung zur Sache geltend machen.
[1. April 1965–1. Januar 1975]
1§ 16. [1] Der Angeschuldigte muß den Einwand der Unzuständigkeit bis zum Schluß der Voruntersuchung geltend machen. [2] Hat keine Voruntersuchung stattgefunden, so kann er den Einwand noch in der Hauptverhandlung bis zum Beginn der Vernehmung zur Sache geltend machen.
Anmerkungen:
1. 1. April 1965: Artt. 7 Nr. 1, 18 Abs. 1 des Gesetzes vom 19. Dezember 1964.

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