§ 16 StPO. Prüfung der örtlichen Zuständigkeit; Einwand der Unzuständigkeit

Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
[25. Juli 2015][1. Januar 1979]
§ 16. Prüfung der örtlichen Zuständigkeit; Einwand der Unzuständigkeit § 16
[1] Das Gericht prüft seine örtliche Zuständigkeit bis zur Eröffnung des Hauptverfahrens von Amts wegen. [2] Danach darf es seine Unzuständigkeit nur auf Einwand des Angeklagten aussprechen. [3] Der Angeklagte kann den Einwand nur bis zum Beginn seiner Vernehmung zur Sache in der Hauptverhandlung geltend machen. [1] Das Gericht prüft seine örtliche Zuständigkeit bis zur Eröffnung des Hauptverfahrens von Amts wegen. [2] Danach darf es seine Unzuständigkeit nur auf Einwand des Angeklagten aussprechen. [3] Der Angeklagte kann den Einwand nur bis zum Beginn seiner Vernehmung zur Sache in der Hauptverhandlung geltend machen.
[1. Januar 1979–25. Juli 2015]
1§ 16. [1] Das Gericht prüft seine örtliche Zuständigkeit bis zur Eröffnung des Hauptverfahrens von Amts wegen. [2] Danach darf es seine Unzuständigkeit nur auf Einwand des Angeklagten aussprechen. [3] Der Angeklagte kann den Einwand nur bis zum Beginn seiner Vernehmung zur Sache in der Hauptverhandlung geltend machen.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1979: Artt. 1 Nr. 5, 11 Abs. 1 des Gesetzes vom 5. Oktober 1978.

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