§ 16 StPO. Prüfung der örtlichen Zuständigkeit; Einwand der Unzuständigkeit
Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
[31. August 1942] | [1. September 1935] |
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§ 16 | § 16 |
Der Angeschuldigte muß den Einwand der Unzuständigkeit […] in der Hauptverhandlung bis zur Verlesung des Beschlusses über die Anordnung der Hauptverhandlung geltend machen. | Der Angeschuldigte muß den Einwand der Unzuständigkeit […] in der Hauptverhandlung bis zur Verlesung des Beschlusses über die Eröffnung des Hauptverfahrens geltend machen. |
[1. September 1935–31. August 1942]
1§ 16. Der Angeschuldigte muß den Einwand der Unzuständigkeit […] in der Hauptverhandlung bis zur Verlesung des Beschlusses über die Eröffnung des Hauptverfahrens geltend machen.
- Anmerkungen:
- 1. 1. September 1935: Artt. 4 Nr. 1 Buchst. h, 9 Nr. 7 des Gesetzes vom 28. Juni 1935.