§ 16 StPO. Prüfung der örtlichen Zuständigkeit; Einwand der Unzuständigkeit

Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
[31. August 1942][1. September 1935]
§ 16 § 16
Der Angeschuldigte muß den Einwand der Unzuständigkeit […] in der Hauptverhandlung bis zur Verlesung des Beschlusses über die Anordnung der Hauptverhandlung geltend machen. Der Angeschuldigte muß den Einwand der Unzuständigkeit […] in der Hauptverhandlung bis zur Verlesung des Beschlusses über die Eröffnung des Hauptverfahrens geltend machen.
[1. September 1935–31. August 1942]
1§ 16. Der Angeschuldigte muß den Einwand der Unzuständigkeit […] in der Hauptverhandlung bis zur Verlesung des Beschlusses über die Eröffnung des Hauptverfahrens geltend machen.
Anmerkungen:
1. 1. September 1935: Artt. 4 Nr. 1 Buchst. h, 9 Nr. 7 des Gesetzes vom 28. Juni 1935.

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