§ 217 StPO. Ladungsfrist
Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
[25. Juli 2015] | [1. April 1965] |
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§ 217. Ladungsfrist | § 217 |
(1) Zwischen der Zustellung der Ladung (§ 216) und dem Tag der Hauptverhandlung muß eine Frist von mindestens einer Woche liegen. | (1) Zwischen der Zustellung der Ladung (§ 216) und dem Tag der Hauptverhandlung muß eine Frist von mindestens einer Woche liegen. |
(2) Ist die Frist nicht eingehalten worden, so kann der Angeklagte bis zum Beginn seiner Vernehmung zur Sache die Aussetzung der Verhandlung verlangen. | (2) Ist die Frist nicht eingehalten worden, so kann der Angeklagte bis zum Beginn seiner Vernehmung zur Sache die Aussetzung der Verhandlung verlangen. |
(3) Der Angeklagte kann auf die Einhaltung der Frist verzichten. | (3) Der Angeklagte kann auf die Einhaltung der Frist verzichten. |
[1. April 1965–25. Juli 2015]
1§ 217.
(1) Zwischen der Zustellung der Ladung (§ 216) und dem Tag der Hauptverhandlung muß eine Frist von mindestens einer Woche liegen.
2(2) Ist die Frist nicht eingehalten worden, so kann der Angeklagte bis zum Beginn seiner Vernehmung zur Sache die Aussetzung der Verhandlung verlangen.
(3) Der Angeklagte kann auf die Einhaltung der Frist verzichten.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Oktober 1950: Artt. 3 Nr. I.99, 8 Nr. I des Gesetzes vom 12. September 1950.
- 2. 1. April 1965: Artt. 7 Nr. 9, 18 Abs. 1 des Gesetzes vom 19. Dezember 1964.