§ 217 StPO. Ladungsfrist

Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
[31. August 1942][1. April 1924]
§ 217 § 217
(1) Zwischen der Zustellung der Ladung (§ [216]) und dem Tage der Hauptverhandlung muß eine Frist von mindestens einer Woche liegen. (1) Zwischen der Zustellung der Ladung (§ [216]) und dem Tage der Hauptverhandlung muß eine Frist von mindestens einer Woche liegen.
(2) Ist diese Frist nicht eingehalten worden, so kann der Angeklagte die Aussetzung der Verhandlung verlangen, so lange mit der Verlesung des Beschlusses über die Anordnung der Hauptverhandlung nicht begonnen ist. (2) Ist diese Frist nicht eingehalten worden, so kann der Angeklagte die Aussetzung der Verhandlung verlangen, so lange mit der Verlesung des Beschlusses über die Eröffnung des Hauptverfahrens nicht begonnen ist.
[1. April 1924–31. August 1942]
1§ 217.
(1) Zwischen der Zustellung der Ladung (§ [216]) und dem Tage der Hauptverhandlung muß eine Frist von mindestens einer Woche liegen.
(2) Ist diese Frist nicht eingehalten worden, so kann der Angeklagte die Aussetzung der Verhandlung verlangen, so lange mit der Verlesung des Beschlusses über die Eröffnung des Hauptverfahrens nicht begonnen ist.
Anmerkungen:
1. 1. April 1924: §§ 43, 40 Abs. 4 der Verordnung vom 4. Januar 1924, Bekanntmachung vom 22. März 1924.