§ 217 StPO. Ladungsfrist
Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
[1. Oktober 1950] | [15. Juni 1943] |
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§ 217 | § 217 |
(1) Zwischen der Zustellung der Ladung (§ 216) und dem Tag der Hauptverhandlung muß eine Frist von mindestens einer Woche liegen. | (1) [1] Zwischen der Zustellung der Ladung (§ [216]) und dem Tage der Hauptverhandlung muß eine Frist von mindestens einer Woche liegen. [2] Der Vorsitzer kann die Frist aus wichtigen Gründen bis auf vierundzwanzig Stunden abkürzen. |
(2) Ist diese Frist nicht eingehalten worden, so kann der Angeklagte die Aussetzung der Verhandlung verlangen, solange mit der Verlesung des Beschlusses über die Eröffnung des Hauptverfahrens nicht begonnen ist. | (2) Ist diese Frist nicht eingehalten worden, so kann der Angeklagte die Aussetzung der Verhandlung verlangen, so lange mit der Verlesung des Beschlusses über die Anordnung der Hauptverhandlung nicht begonnen ist. |
(3) Der Angeklagte kann auf die Einhaltung der Frist verzichten. |
[15. Juni 1943–1. Oktober 1950]
1§ 217.
- Anmerkungen:
- 1. 1. April 1924: §§ 43, 40 Abs. 4 der Verordnung vom 4. Januar 1924, Bekanntmachung vom 22. März 1924.
- 2. 15. Juni 1943: Artt. 3, 8 der Zweiten Verordnung vom 29. Mai 1943.
- 3. 31. August 1942: Artt. 2 Abs. 4, 6 der Zweiten Verordnung vom 13. August 1942.