§ 229 StPO. Höchstdauer einer Unterbrechung
Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
[13. Dezember 2019]
1§ 229. 2Höchstdauer einer Unterbrechung.
4(2) Eine Hauptverhandlung darf auch bis zu einem Monat unterbrochen werden, wenn sie davor jeweils an mindestens zehn Tagen stattgefunden hat.
5(3) 6[1] Hat eine Hauptverhandlung bereits an mindestens zehn Tagen stattgefunden, so ist der Lauf der in den Absätzen 1 und 2 genannten Fristen gehemmt, solange
- 1. ein Angeklagter oder eine zur Urteilsfindung berufene Person wegen Krankheit oder
- 2. eine zur Urteilsfindung berufene Person wegen gesetzlichen Mutterschutzes oder der Inanspruchnahme von Elternzeit
9(4) 10[1] Wird die Hauptverhandlung nicht spätestens am Tage nach Ablauf der in den vorstehenden Absätzen bezeichneten Frist fortgesetzt, so ist mit ihr von neuem zu beginnen. [2] Ist der Tag nach Ablauf der Frist ein Sonntag, ein allgemeiner Feiertag oder ein Sonnabend, so kann die Hauptverhandlung am nächsten Werktag fortgesetzt werden.
11(5) [1] Ist dem Gericht wegen einer vorübergehenden technischen Störung die Fortsetzung der Hauptverhandlung am Tag nach Ablauf der in den vorstehenden Absätzen bezeichneten Frist oder im Fall des Absatzes 4 Satz 2 am nächsten Werktag unmöglich, ist es abweichend von Absatz 4 Satz 1 zulässig, die Hauptverhandlung unverzüglich nach der Beseitigung der technischen Störung, spätestens aber innerhalb von zehn Tagen nach Fristablauf fortzusetzen. [2] Das Vorliegen einer technischen Störung im Sinne des Satzes 1 stellt das Gericht durch unanfechtbaren Beschluss fest.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 1975: Artt. 1 Nr. 74, 15 Abs. 1 des Gesetzes vom 9. Dezember 1974.
- 2. 25. Juli 2015: Artt. 1 Nr. 13 S. 3, 10 des Gesetzes vom 17. Juli 2015.
- 3. 1. September 2004: Artt. 3 Nr. 9 Buchst. a, 14 S. 1 des Gesetzes vom 24. August 2004.
- 4. 1. September 2004: Artt. 3 Nr. 9 Buchst. b, 14 S. 1 des Gesetzes vom 24. August 2004.
- 5. 1. April 1987: Artt. 1 Nr. 13 Buchst. b, 15 Abs. 1 des Gesetzes vom 27. Januar 1987.
- 6. 13. Dezember 2019: Artt. 1 Nr. 13, 10 S. 1 des Ersten Gesetzes vom 10. Dezember 2019.
- 7. 13. Dezember 2019: Artt. 1 Nr. 13, 10 S. 1 des Ersten Gesetzes vom 10. Dezember 2019.
- 8. 13. Dezember 2019: Artt. 1 Nr. 13, 10 S. 1 des Ersten Gesetzes vom 10. Dezember 2019.
- 9. 1. April 1987: Artt. 1 Nr. 13 Buchst. c Halbs. 1, 15 Abs. 1 des Gesetzes vom 27. Januar 1987.
- 10. 1. April 1987: Artt. 1 Nr. 13 Buchst. c Halbs. 2, 15 Abs. 1 des Gesetzes vom 27. Januar 1987.
- 11. 1. Januar 2018: Artt. 1 Nr. 20, 33 Abs. 1 des Gesetzes vom 5. Juli 2017.