§ 244 StPO. Beweisaufnahme; Untersuchungsgrundsatz; Ablehnung von Beweisanträgen

Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
[1. April 1924–1. September 1935]
1§ 244.
(1) Nach der Vernehmung des Angeklagten folgt die Beweisaufnahme.
(2) Es bedarf eines Gerichtsbeschlusses, wenn ein Beweisantrag abgelehnt werden soll, oder wenn die Vornahme einer Beweishandlung eine Aussetzung der Hauptverhandlung erforderlich macht.
(3) Das Gericht kann auf Antrag und von Amtswegen die Ladung von Zeugen und Sachverständigen sowie die Herbeischaffung anderer Beweismittel anordnen.
Anmerkungen:
1. 1. April 1924: §§ 43, 40 Abs. 4 der Verordnung vom 4. Januar 1924, Bekanntmachung vom 22. März 1924.

Umfeld von § 244 StPO

§ 243 StPO. Gang der Hauptverhandlung

§ 244 StPO. Beweisaufnahme; Untersuchungsgrundsatz; Ablehnung von Beweisanträgen

§ 245 StPO. Umfang der Beweisaufnahme; präsente Beweismittel