§ 244 StPO. Beweisaufnahme; Untersuchungsgrundsatz; Ablehnung von Beweisanträgen

Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
[1. Oktober 1879–1. April 1924]
1§ 244.
(1) [1] Die Beweisaufnahme ist auf die sämmtlichen vorgeladenen Zeugen und Sachverständigen sowie auf die anderen herbeigeschafften Beweismittel zu erstrecken. [2] Von der Erhebung einzelner Beweise kann jedoch abgesehen werden, wenn die Staatsanwaltschaft und der Angeklagte hiermit einverstanden sind.
(2) In den Verhandlungen vor den Schöffengerichten und vor den Landgerichten in der Berufungsinstanz, sofern die Verhandlung vor letzteren eine Übertretung betrifft oder auf erhobene Privatklage erfolgt, bestimmt das Gericht den Umfang der Beweisaufnahme, ohne hierbei durch Anträge, Verzichte oder frühere Beschlüsse gebunden zu sein.

Umfeld von § 244 StPO

§ 243 StPO. Gang der Hauptverhandlung

§ 244 StPO. Beweisaufnahme; Untersuchungsgrundsatz; Ablehnung von Beweisanträgen

§ 245 StPO. Umfang der Beweisaufnahme; präsente Beweismittel