§ 270 StPO. Verweisung bei Zuständigkeit eines Gerichts höherer Ordnung

Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
[1. Oktober 1950][31. August 1942]
§ 270 § 270
(1) Hält ein Gericht nach dem Ergebnis der Hauptverhandlung die sachliche Zuständigkeit eines Gerichts höherer Ordnung für begründet, so verweist es die Sache durch Beschluß an das zuständige Gericht. (1) [1] Stellt sich nach dem Ergebnisse der Verhandlung die dem Angeklagten zur Last gelegte That als eine solche dar, welche die Zuständigkeit des Gerichts überschreitet, so spricht es durch Beschluß seine Unzuständigkeit aus und verweist die Sache an das zuständige Gericht. [2] (weggefallen)
(2) In dem Beschluß werden die Tat, die dem Angeklagten zur Last gelegt wird, die strafbare Handlung, die sie darstellt, und die anzuwendenden Strafgesetze angeführt. (2) In dem Beschluß werden die Tat, die dem Angeklagten zur Last gelegt wird, die strafbare Handlung, die sie darstellt, und die anzuwendenden Strafgesetze angeführt.
(3) [1] Der Beschluß hat die Wirkung eines das Hauptverfahren eröffnenden Beschlusses und muß den Erfordernissen eines solchen entsprechen. [2] Seine Anfechtbarkeit bestimmt sich nach der Vorschrift des § 210. (3) Verweist das Gericht die Sache an ein niedrigeres Gericht als das vom Staatsanwalt bezeichnete, so steht diesem die sofortige Beschwerde zu.
(4) [1] Ist der Verweisungsbeschluß von einem Amtsrichter oder einem Schöffengericht ergangen, so kann der Angeklagte, falls nicht eine Voruntersuchung stattgefunden hat, innerhalb einer bei der Bekanntmachung des Beschlusses zu bestimmenden Frist die Vornahme einzelner Beweiserhebungen vor der Hauptverhandlung beantragen. [2] Über den Antrag entscheidet der Vorsitzende des Gerichts, an das die Sache verwiesen worden ist. (4) [1] Ist der Beschluß von einem [Amtsrichter oder einem] Schöffengerichte ergangen, so kann der Angeklagte[, falls nicht eine Voruntersuchung stattgefunden hat,] innerhalb einer bei der Bekanntmachung des Beschlusses zu bestimmenden Frist die Vornahme einzelner Beweiserhebungen vor der Hauptverhandlung beantragen. [2] Über den Antrag entscheidet der Vorsitzende des Gerichts, an welches die Sache verwiesen ist.
[31. August 1942–1. Oktober 1950]
1§ 270.
2(1) [1] Stellt sich nach dem Ergebnisse der Verhandlung die dem Angeklagten zur Last gelegte That als eine solche dar, welche die Zuständigkeit des Gerichts überschreitet, so spricht es durch Beschluß seine Unzuständigkeit aus und verweist die Sache an das zuständige Gericht. 3[2] (weggefallen)
4(2) In dem Beschluß werden die Tat, die dem Angeklagten zur Last gelegt wird, die strafbare Handlung, die sie darstellt, und die anzuwendenden Strafgesetze angeführt.
5(3) Verweist das Gericht die Sache an ein niedrigeres Gericht als das vom Staatsanwalt bezeichnete, so steht diesem die sofortige Beschwerde zu.
(4) 6[1] Ist der Beschluß von einem [Amtsrichter oder einem] Schöffengerichte ergangen, so kann der Angeklagte[, falls nicht eine Voruntersuchung stattgefunden hat,] innerhalb einer bei der Bekanntmachung des Beschlusses zu bestimmenden Frist die Vornahme einzelner Beweiserhebungen vor der Hauptverhandlung beantragen. [2] Über den Antrag entscheidet der Vorsitzende des Gerichts, an welches die Sache verwiesen ist.
Anmerkungen:
1. 1. Oktober 1879: Erstes Gesetz vom 1. Februar 1877, § 1 des Zweiten Gesetzes vom 1. Februar 1877.
2. 1. Januar 1934: Artt. 2 Nr. 25, 13 des Ersten Gesetzes vom 24. November 1933.
3. 15. März 1940: Art. 5 § 21 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 der Verordnung vom 13. März 1940.
4. 31. August 1942: Artt. 5, 6 der Zweiten Verordnung vom 13. August 1942.
5. 31. August 1942: Artt. 5, 6 der Zweiten Verordnung vom 13. August 1942.
6. 1. April 1924: §§ 43, 40 Abs. 4 der Verordnung vom 4. Januar 1924, Bekanntmachung vom 22. März 1924.

Umfeld von § 270 StPO

§ 269 StPO. Verbot der Verweisung bei Zuständigkeit eines Gerichts niederer Ordnung

§ 270 StPO. Verweisung bei Zuständigkeit eines Gerichts höherer Ordnung

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