§ 270 StPO. Verweisung bei Zuständigkeit eines Gerichts höherer Ordnung

Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
[31. August 1942][15. März 1940]
§ 270 § 270
(1) [1] Stellt sich nach dem Ergebnisse der Verhandlung die dem Angeklagten zur Last gelegte That als eine solche dar, welche die Zuständigkeit des Gerichts überschreitet, so spricht es durch Beschluß seine Unzuständigkeit aus und verweist die Sache an das zuständige Gericht. [2] (weggefallen) (1) [1] Stellt sich nach dem Ergebnisse der Verhandlung die dem Angeklagten zur Last gelegte That als eine solche dar, welche die Zuständigkeit des Gerichts überschreitet, so spricht es durch Beschluß seine Unzuständigkeit aus und verweist die Sache an das zuständige Gericht. [2] (weggefallen)
(2) In dem Beschluß werden die Tat, die dem Angeklagten zur Last gelegt wird, die strafbare Handlung, die sie darstellt, und die anzuwendenden Strafgesetze angeführt. (2) Dieser Beschluß hat die Wirkung eines das Hauptverfahren eröffnenden Beschlusses und muß den Erfordernissen eines solchen entsprechen.
(3) Verweist das Gericht die Sache an ein niedrigeres Gericht als das vom Staatsanwalt bezeichnete, so steht diesem die sofortige Beschwerde zu. (3) Die Anfechtbarkeit des Beschlusses bestimmt sich nach den Vorschriften des § [210].
(4) [1] Ist der Beschluß von einem [Amtsrichter oder einem] Schöffengerichte ergangen, so kann der Angeklagte[, falls nicht eine Voruntersuchung stattgefunden hat,] innerhalb einer bei der Bekanntmachung des Beschlusses zu bestimmenden Frist die Vornahme einzelner Beweiserhebungen vor der Hauptverhandlung beantragen. [2] Über den Antrag entscheidet der Vorsitzende des Gerichts, an welches die Sache verwiesen ist. (4) [1] Ist der Beschluß von einem [Amtsrichter oder einem] Schöffengerichte ergangen, so kann der Angeklagte[, falls nicht eine Voruntersuchung stattgefunden hat,] innerhalb einer bei der Bekanntmachung des Beschlusses zu bestimmenden Frist die Vornahme einzelner Beweiserhebungen vor der Hauptverhandlung beantragen. [2] Über den Antrag entscheidet der Vorsitzende des Gerichts, an welches die Sache verwiesen ist.
[15. März 1940–31. August 1942]
1§ 270.
2(1) [1] Stellt sich nach dem Ergebnisse der Verhandlung die dem Angeklagten zur Last gelegte That als eine solche dar, welche die Zuständigkeit des Gerichts überschreitet, so spricht es durch Beschluß seine Unzuständigkeit aus und verweist die Sache an das zuständige Gericht. 3[2] (weggefallen)
(2) Dieser Beschluß hat die Wirkung eines das Hauptverfahren eröffnenden Beschlusses und muß den Erfordernissen eines solchen entsprechen.
4(3) Die Anfechtbarkeit des Beschlusses bestimmt sich nach den Vorschriften des § [210].
(4) 5[1] Ist der Beschluß von einem [Amtsrichter oder einem] Schöffengerichte ergangen, so kann der Angeklagte[, falls nicht eine Voruntersuchung stattgefunden hat,] innerhalb einer bei der Bekanntmachung des Beschlusses zu bestimmenden Frist die Vornahme einzelner Beweiserhebungen vor der Hauptverhandlung beantragen. [2] Über den Antrag entscheidet der Vorsitzende des Gerichts, an welches die Sache verwiesen ist.
Anmerkungen:
1. 1. Oktober 1879: Erstes Gesetz vom 1. Februar 1877, § 1 des Zweiten Gesetzes vom 1. Februar 1877.
2. 1. Januar 1934: Artt. 2 Nr. 25, 13 des Ersten Gesetzes vom 24. November 1933.
3. 15. März 1940: Art. 5 § 21 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 der Verordnung vom 13. März 1940.
4. 1. April 1924: §§ 43, 40 Abs. 4 der Verordnung vom 4. Januar 1924, Bekanntmachung vom 22. März 1924.
5. 1. April 1924: §§ 43, 40 Abs. 4 der Verordnung vom 4. Januar 1924, Bekanntmachung vom 22. März 1924.

Umfeld von § 270 StPO

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