§ 289 StPO. Beweisaufnahme durch beauftragte oder ersuchte Richter
Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
| [1. Oktober 1950] | [31. August 1942] | 
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| § 289 | § 289 | 
| Stellt sich erst nach Eröffnung des Hauptverfahrens die Abwesenheit des Angeklagten heraus, so erfolgen die noch erforderlichen Beweisaufnahmen durch einen beauftragten oder ersuchten Richter. | Stellt sich erst nach Anordnung der Hauptverhandlung die Flucht des Angeklagten heraus, so erfolgen die noch erforderlichen Beweisaufnahmen durch einen beauftragten oder ersuchten Richter. | 
    [31. August 1942–1. Oktober 1950]
    1§ 289. Stellt sich erst nach Anordnung der Hauptverhandlung die Flucht des Angeklagten heraus, so erfolgen die noch erforderlichen Beweisaufnahmen durch einen beauftragten oder ersuchten Richter.
- Anmerkungen:
 - 1. 31. August 1942: Artt. 2 Abs. 4, 6 der Zweiten Verordnung vom 13. August 1942.