§ 289 StPO. Beweisaufnahme durch beauftragte oder ersuchte Richter

Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
[1. September 1935][1. April 1924]
§ 289 § 289
Stellt sich erst nach Eröffnung des Hauptverfahrens die Flucht des Angeklagten heraus, so erfolgen die noch erforderlichen Beweisaufnahmen durch einen beauftragten oder ersuchten Richter. Stellt sich erst nach Eröffnung des Hauptverfahrens die Abwesenheit des Angeklagten heraus, so erfolgen die noch erforderlichen Beweisaufnahmen durch einen beauftragten oder ersuchten Richter.
[1. April 1924–1. September 1935]
1§ 289. Stellt sich erst nach Eröffnung des Hauptverfahrens die Abwesenheit des Angeklagten heraus, so erfolgen die noch erforderlichen Beweisaufnahmen durch einen beauftragten oder ersuchten Richter.
Anmerkungen:
1. 1. April 1924: §§ 43, 40 Abs. 4 der Verordnung vom 4. Januar 1924, Bekanntmachung vom 22. März 1924.

Umfeld von § 289 StPO

§ 288 StPO. Öffentliche Aufforderung zum Erscheinen oder zur Aufenthaltsortsanzeige

§ 289 StPO. Beweisaufnahme durch beauftragte oder ersuchte Richter

§ 290 StPO. Vermögensbeschlagnahme