§ 289 StPO. Beweisaufnahme durch beauftragte oder ersuchte Richter

Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
[1. Oktober 1879–1. April 1924]
1§ 289. Nach der Beeidigung der Geschworenen erfolgt die Verhandlung in der Sache selbst.

Umfeld von § 289 StPO

§ 288 StPO. Öffentliche Aufforderung zum Erscheinen oder zur Aufenthaltsortsanzeige

§ 289 StPO. Beweisaufnahme durch beauftragte oder ersuchte Richter

§ 290 StPO. Vermögensbeschlagnahme