§ 289 StPO. Beweisaufnahme durch beauftragte oder ersuchte Richter

Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
[31. August 1942][1. September 1935]
§ 289 § 289
Stellt sich erst nach Anordnung der Hauptverhandlung die Flucht des Angeklagten heraus, so erfolgen die noch erforderlichen Beweisaufnahmen durch einen beauftragten oder ersuchten Richter. Stellt sich erst nach Eröffnung des Hauptverfahrens die Flucht des Angeklagten heraus, so erfolgen die noch erforderlichen Beweisaufnahmen durch einen beauftragten oder ersuchten Richter.
[1. September 1935–31. August 1942]
1§ 289. Stellt sich erst nach Eröffnung des Hauptverfahrens die Flucht des Angeklagten heraus, so erfolgen die noch erforderlichen Beweisaufnahmen durch einen beauftragten oder ersuchten Richter.
Anmerkungen:
1. 1. September 1935: Artt. 6 Nr. 4, 9 Nr. 7 des Gesetzes vom 28. Juni 1935.

Umfeld von § 289 StPO

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§ 289 StPO. Beweisaufnahme durch beauftragte oder ersuchte Richter

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