§ 291 StPO. Bekanntmachung der Beschlagnahme

Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
[25. Juli 2015]
1§ 291. 2Bekanntmachung der Beschlagnahme. Der die Beschlagnahme verhängende Beschluß ist im Bundesanzeiger bekanntzumachen und kann nach dem Ermessen des Gerichts auch auf andere geeignete Weise veröffentlicht werden.
Anmerkungen:
1. 1. April 2012: Artt. 2 Abs. 30, 6 Abs. 1 des Gesetzes vom 22. Dezember 2011.
2. 25. Juli 2015: Artt. 1 Nr. 13 S. 3, 10 des Gesetzes vom 17. Juli 2015.

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