§ 331 StPO. Verbot der Verschlechterung
Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
[1. September 1935–1. Oktober 1950]
1§ 331. Auch wenn das Urteil nur von dem Angeklagten oder seinem gesetzlichen Vertreter oder zu seinen Gunsten von der Staatsanwaltschaft angefochten worden ist, kann es zum Nachteil des Angeklagten geändert werden.
- Anmerkungen:
- 1. 1. September 1935: Artt. 1 Nr. 4 Buchst. a, 9 Nr. 7 des Gesetzes vom 28. Juni 1935.