§ 331 StPO. Verbot der Verschlechterung

Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
[1. Januar 1934][1. April 1924]
§ 331 § 331
(1) War das Urtheil nur von dem Angeklagten oder zu [seinen] Gunsten […] von der Staatsanwaltschaft oder von einer der im § [298] bezeichneten Personen angefochten worden, so darf das Urtheil nicht zum Nachtheile des Angeklagten abgeändert werden. War das Urtheil nur von dem Angeklagten oder zu [seinen] Gunsten […] von der Staatsanwaltschaft oder von einer der im § [298] bezeichneten Personen angefochten worden, so darf das Urtheil nicht zum Nachtheile des Angeklagten abgeändert werden.
(2) Diese Bestimmung steht der Anordnung der Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt, einer Trinkerheilanstalt oder einer Entziehungsanstalt durch das Berufungsgericht nicht entgegen.
[1. April 1924–1. Januar 1934]
1§ 331. War das Urtheil nur von dem Angeklagten oder zu [seinen] Gunsten […] von der Staatsanwaltschaft oder von einer der im § [298] bezeichneten Personen angefochten worden, so darf das Urtheil nicht zum Nachtheile des Angeklagten abgeändert werden.
Anmerkungen:
1. 1. April 1924: §§ 43, 40 Abs. 4 der Verordnung vom 4. Januar 1924, Bekanntmachung vom 22. März 1924.