§ 331 StPO. Verbot der Verschlechterung

Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
[1. Januar 1934–1. September 1935]
1§ 331.
(1) War das Urtheil nur von dem Angeklagten oder zu [seinen] Gunsten […] von der Staatsanwaltschaft oder von einer der im § [298] bezeichneten Personen angefochten worden, so darf das Urtheil nicht zum Nachtheile des Angeklagten abgeändert werden.
(2) Diese Bestimmung steht der Anordnung der Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt, einer Trinkerheilanstalt oder einer Entziehungsanstalt durch das Berufungsgericht nicht entgegen.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1934: Artt. 2 Nr. 29, 13 des Ersten Gesetzes vom 24. November 1933.