§ 373 StPO. Urteil nach erneuter Hauptverhandlung; Verbot der Schlechterstellung
Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
[1. Januar 1975] | [1. Oktober 1950] |
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§ 373 | § 373 |
(1) In der erneuten Hauptverhandlung ist entweder das frühere Urtheil aufrecht zu erhalten oder unter [seiner] Aufhebung […] anderweit in der Sache zu erkennen. | (1) In der erneuten Hauptverhandlung ist entweder das frühere Urtheil aufrecht zu erhalten oder unter [seiner] Aufhebung […] anderweit in der Sache zu erkennen. |
(2) [1] Das frühere Urteil darf in Art und Höhe der Rechtsfolgen der Tat nicht zum Nachteil des Verurteilten geändert werden, wenn lediglich der Verurteilte, zu seinen Gunsten die Staatsanwaltschaft oder sein gesetzlicher Vertreter die Wiederaufnahme des Verfahrens beantragt hat. [2] Diese Vorschrift steht der Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus oder einer Entziehungsanstalt nicht entgegen. | (2) [1] Das frühere Urteil darf in Art und Höhe der Strafe nicht zum Nachteil des Verurteilten geändert werden, wenn lediglich der Verurteilte, zu seinen Gunsten die Staatsanwaltschaft oder sein gesetzlicher Vertreter die Wiederaufnahme des Verfahrens beantragt hat. [2] Diese Vorschrift steht der Anordnung der Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt, einer Trinkerheilanstalt oder einer Entziehungsanstalt nicht entgegen. |
[1. Oktober 1950–1. Januar 1975]
1§ 373.
(1) In der erneuten Hauptverhandlung ist entweder das frühere Urtheil aufrecht zu erhalten oder unter [seiner] Aufhebung […] anderweit in der Sache zu erkennen.
2(2) [1] Das frühere Urteil darf in Art und Höhe der Strafe nicht zum Nachteil des Verurteilten geändert werden, wenn lediglich der Verurteilte, zu seinen Gunsten die Staatsanwaltschaft oder sein gesetzlicher Vertreter die Wiederaufnahme des Verfahrens beantragt hat. [2] Diese Vorschrift steht der Anordnung der Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt, einer Trinkerheilanstalt oder einer Entziehungsanstalt nicht entgegen.
- Anmerkungen:
- 1. 1. April 1924: §§ 43, 40 Abs. 4 der Verordnung vom 4. Januar 1924, Bekanntmachung vom 22. März 1924.
- 2. 1. Oktober 1950: Artt. 3 Nr. I.157, 8 Nr. I des Gesetzes vom 12. September 1950.