§ 373 StPO. Urteil nach erneuter Hauptverhandlung; Verbot der Schlechterstellung

Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
[1. Oktober 1879–1. April 1924]
1§ 373. Im Übrigen finden die im sechsten Abschnitte des zweiten Buchs über die Hauptverhandlung gegebenen Vorschriften Anwendung.

Umfeld von § 373 StPO

§ 372 StPO. Sofortige Beschwerde

§ 373 StPO. Urteil nach erneuter Hauptverhandlung; Verbot der Schlechterstellung

§ 373a StPO. Verfahren bei Strafbefehl