§ 373 StPO. Urteil nach erneuter Hauptverhandlung; Verbot der Schlechterstellung

Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
[1. September 1935][1. Januar 1934]
§ 373 § 373
(1) In der erneuten Hauptverhandlung ist entweder das frühere Urtheil aufrecht zu erhalten oder unter [seiner] Aufhebung […] anderweit in der Sache zu erkennen. (1) In der erneuten Hauptverhandlung ist entweder das frühere Urtheil aufrecht zu erhalten oder unter [seiner] Aufhebung […] anderweit in der Sache zu erkennen.
(2) Auch wenn die Wiederaufnahme des Verfahrens nur von dem Verurteilten oder seinem gesetzlichen Vertreter oder zu seinen Gunsten von der Staatsanwaltschaft beantragt worden war, kann das Urteil zum Nachteil des Angeklagten geändert werden. (2) [1] Ist die Wiederaufnahme des Verfahrens nur von dem Verurtheilten oder zu Gunsten [seinen] von der Staatsanwaltschaft oder von einer der im § [298] bezeichneten Personen beantragt worden, so darf das neue Urtheil eine härtere Strafe als die in dem früheren erkannte nicht verhängen. [2] Die Anordnung der Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt, einer Trinkerheilanstalt oder einer Entziehungsanstalt wird dadurch nicht ausgeschlossen.
[1. Januar 1934–1. September 1935]
1§ 373.
(1) In der erneuten Hauptverhandlung ist entweder das frühere Urtheil aufrecht zu erhalten oder unter [seiner] Aufhebung […] anderweit in der Sache zu erkennen.
2(2) [1] Ist die Wiederaufnahme des Verfahrens nur von dem Verurtheilten oder zu Gunsten [seinen] von der Staatsanwaltschaft oder von einer der im § [298] bezeichneten Personen beantragt worden, so darf das neue Urtheil eine härtere Strafe als die in dem früheren erkannte nicht verhängen. [2] Die Anordnung der Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt, einer Trinkerheilanstalt oder einer Entziehungsanstalt wird dadurch nicht ausgeschlossen.
Anmerkungen:
1. 1. April 1924: §§ 43, 40 Abs. 4 der Verordnung vom 4. Januar 1924, Bekanntmachung vom 22. März 1924.
2. 1. Januar 1934: Artt. 2 Nr. 34, 13 des Ersten Gesetzes vom 24. November 1933.

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