§ 407 StPO. Zulässigkeit

Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
[1. April 1965][26. Dezember 1964/2. Januar 1965]
§ 407 § 407
(1) [1] Bei Übertretungen und Vergehen kann die Strafe durch schriftlichen Strafbefehl des Amtsrichters ohne [Hauptv]erhandlung festgesetzt werden, wenn die Staatsanwaltschaft schriftlich hierauf anträgt. [2] [(weggefallen)] (1) [1] Bei Übertretungen und Vergehen kann die Strafe durch schriftlichen Strafbefehl des Amtsrichters ohne [Hauptv]erhandlung festgesetzt werden, wenn die Staatsanwaltschaft schriftlich hierauf anträgt. [2] [(weggefallen)]
(2) Durch Strafbefehl dürfen nur die folgenden Strafen, Nebenfolgen und Maßregeln der Sicherung und Besserung, allein oder nebeneinander, festgesetzt werden: (2) Durch Strafbefehl dürfen nur die folgenden Strafen, Nebenfolgen und Maßregeln der Sicherung und Besserung, allein oder nebeneinander, festgesetzt werden:
1. Freiheitsstrafe bis zu drei Monaten, Geldstrafe, Fahrverbot, Einziehung, Vernichtung, Unbrauchbarmachung, Verfallerklärung, Bekanntmachung der Entscheidung und Befugnis zur Beseitigung eines gesetzwidrigen Zustandes sowie 1. Freiheitsstrafe bis zu drei Monaten, Geldstrafe, Fahrverbot, Einziehung, Vernichtung, Unbrauchbarmachung, Verfallerklärung, Bekanntmachung der Entscheidung und Befugnis zur Beseitigung eines gesetzwidrigen Zustandes sowie
2. Entziehung der Fahrerlaubnis, bei der die Sperre nicht mehr als ein Jahr beträgt. 2. Entziehung der Fahrerlaubnis, bei der die Sperre nicht mehr als ein Jahr beträgt.
(3) Die Staatsanwaltschaft kann bei dem Antrag auf Erlaß des Strafbefehls zugleich den im § 25 Abs. 1 Nr. 2c des Gerichtsverfassungsgesetzes bezeichneten Antrag für den Fall stellen, daß der Amtsrichter die Sache zur Hauptverhandlung bringt oder der Beschuldigte Einspruch erhebt. (3) Die Staatsanwaltschaft kann bei dem Antrag auf Erlaß des Strafbefehls zugleich den im § 25 Abs. 1 Nr. 2c des Gerichtsverfassungsgesetzes bezeichneten Antrag für den Fall stellen, daß der Amtsrichter die Sache zur Hauptverhandlung bringt oder der Beschuldigte Einspruch erhebt.
(4) [1] Der Antrag auf Erlaß eines Strafbefehls steht im Sinne des § 147 Abs. 5 und des § 169a Abs. 1 der Einreichung einer Anklageschrift gleich. [2] § 169a Abs. 2 und § 169b sind nicht anzuwenden. [3] Der vorherigen Anhörung des Beschuldigten durch das Gericht (§ 33 Abs. 3) bedarf es nicht.
[26. Dezember 1964/2. Januar 1965–1. April 1965]
1§ 407.
(1) 2[1] Bei Übertretungen und Vergehen kann die Strafe durch schriftlichen Strafbefehl des Amtsrichters ohne [Hauptv]erhandlung festgesetzt werden, wenn die Staatsanwaltschaft schriftlich hierauf anträgt. [2] [(weggefallen)]
3(2) Durch Strafbefehl dürfen nur die folgenden Strafen, Nebenfolgen und Maßregeln der Sicherung und Besserung, allein oder nebeneinander, festgesetzt werden:
  • 1. Freiheitsstrafe bis zu drei Monaten, Geldstrafe, Fahrverbot, Einziehung, Vernichtung, Unbrauchbarmachung, Verfallerklärung, Bekanntmachung der Entscheidung und Befugnis zur Beseitigung eines gesetzwidrigen Zustandes sowie
  • 2. Entziehung der Fahrerlaubnis, bei der die Sperre nicht mehr als ein Jahr beträgt.
4(3) Die Staatsanwaltschaft kann bei dem Antrag auf Erlaß des Strafbefehls zugleich den im § 25 Abs. 1 Nr. 2c des Gerichtsverfassungsgesetzes bezeichneten Antrag für den Fall stellen, daß der Amtsrichter die Sache zur Hauptverhandlung bringt oder der Beschuldigte Einspruch erhebt.
Anmerkungen:
1. 1. April 1924: §§ 43, 40 Abs. 4 der Verordnung vom 4. Januar 1924, Bekanntmachung vom 22. März 1924.
2. 1. Oktober 1950: Anlage 3, Artt. 9, 8 Nr. I des Gesetzes vom 12. September 1950.
3. 26. Dezember 1964/2. Januar 1965: Artt. 2 Nr. 5 Buchst. a, 10 des Gesetzes vom 26. November 1964.
4. 26. Dezember 1964/2. Januar 1965: Artt. 2 Nr. 5 Buchst. b, 10 des Gesetzes vom 26. November 1964.