§ 407 StPO. Zulässigkeit

Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
[26. Dezember 1964/2. Januar 1965][1. Oktober 1950]
§ 407 § 407
(1) [1] Bei Übertretungen und Vergehen kann die Strafe durch schriftlichen Strafbefehl des Amtsrichters ohne [Hauptv]erhandlung festgesetzt werden, wenn die Staatsanwaltschaft schriftlich hierauf anträgt. [2] [(weggefallen)] (1) [1] Bei Übertretungen und Vergehen kann die Strafe durch schriftlichen Strafbefehl des Amtsrichters ohne [Hauptv]erhandlung festgesetzt werden, wenn die Staatsanwaltschaft schriftlich hierauf anträgt. [2] [(weggefallen)]
(2) Durch Strafbefehl dürfen nur die folgenden Strafen, Nebenfolgen und Maßregeln der Sicherung und Besserung, allein oder nebeneinander, festgesetzt werden: (2) Durch einen Strafbefehl darf keine andere Strafe als Geldstrafe oder
1. Freiheitsstrafe bis zu drei Monaten, Geldstrafe, Fahrverbot, Einziehung, Vernichtung, Unbrauchbarmachung, Verfallerklärung, Bekanntmachung der Entscheidung und Befugnis zur Beseitigung eines gesetzwidrigen Zustandes sowie Freiheitsstrafe von höchstens drei Monaten sowie eine etwa verwirkte Einziehung, die Befugnis zur Beseitigung eines gesetzwidrigen Zustandes oder die Bekanntmachung der Entscheidung festgesetzt werden.
2. Entziehung der Fahrerlaubnis, bei der die Sperre nicht mehr als ein Jahr beträgt. (3) Maßregeln der Sicherung und Besserung dürfen in einem Strafbefehl nicht angeordnet werden.
(3) Die Staatsanwaltschaft kann bei dem Antrag auf Erlaß des Strafbefehls zugleich den im § 25 Abs. 1 Nr. 2c des Gerichtsverfassungsgesetzes bezeichneten Antrag für den Fall stellen, daß der Amtsrichter die Sache zur Hauptverhandlung bringt oder der Beschuldigte Einspruch erhebt. (4) Die Staatsanwaltschaft kann bei dem Antrag auf Erlaß des Strafbefehls zugleich den im § 25 Abs. 1 Nr. 2c des Gerichtsverfassungsgesetzes bezeichneten Antrag für den Fall stellen, daß der Amtsrichter die Sache zur Hauptverhandlung bringt oder der Beschuldigte Einspruch erhebt.
[1. Oktober 1950–26. Dezember 1964/2. Januar 1965]
1§ 407.
(1) 2[1] Bei Übertretungen und Vergehen kann die Strafe durch schriftlichen Strafbefehl des Amtsrichters ohne [Hauptv]erhandlung festgesetzt werden, wenn die Staatsanwaltschaft schriftlich hierauf anträgt. [2] [(weggefallen)]
3(2) Durch einen Strafbefehl darf keine andere Strafe als Geldstrafe oder Freiheitsstrafe von höchstens drei Monaten sowie eine etwa verwirkte Einziehung, die Befugnis zur Beseitigung eines gesetzwidrigen Zustandes oder die Bekanntmachung der Entscheidung festgesetzt werden.
4(3) Maßregeln der Sicherung und Besserung dürfen in einem Strafbefehl nicht angeordnet werden.
5(4) Die Staatsanwaltschaft kann bei dem Antrag auf Erlaß des Strafbefehls zugleich den im § 25 Abs. 1 Nr. 2c des Gerichtsverfassungsgesetzes bezeichneten Antrag für den Fall stellen, daß der Amtsrichter die Sache zur Hauptverhandlung bringt oder der Beschuldigte Einspruch erhebt.
Anmerkungen:
1. 1. April 1924: §§ 43, 40 Abs. 4 der Verordnung vom 4. Januar 1924, Bekanntmachung vom 22. März 1924.
2. 1. Oktober 1950: Anlage 3, Artt. 9, 8 Nr. I des Gesetzes vom 12. September 1950.
3. 1. Oktober 1950: Artt. 3 Nr. I.176, 8 Nr. I des Gesetzes vom 12. September 1950.
4. 1. Juni 1934: §§ 8 Nr. 3, 11 Abs. 1 des Gesetzes vom 23. März 1934.
5. 1. Oktober 1950: Artt. 3 Nr. I.177, 8 Nr. I des Gesetzes vom 12. September 1950.