§ 407 StPO. Zulässigkeit

Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
[1. Oktober 1879–1. April 1924]
1§ 407.
(1) [1] Über die Zulassung des Antrags auf Wiederaufnahme des Verfahrens entscheidet das Gericht, dessen Urtheil mit dem Antrag angefochten wird. [2] Wird ein in der Revisionsinstanz erlassenes Urtheil aus anderen Gründen als auf Grund des § 399 Nr. 3 oder des § 402 Nr. 3 angefochten, so entscheidet das Gericht, gegen dessen Urtheil die Revision eingelegt war.
(2) Die Entscheidung erfolgt ohne mündliche Verhandlung.