§ 407 StPO. Zulässigkeit

Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
[1. Januar 1979][1. Januar 1975]
§ 407 § 407
(1) Im Verfahren vor dem Strafrichter und im Verfahren, das zur Zuständigkeit des Schöffengerichts gehört, kann bei Vergehen die Strafe durch schriftlichen Strafbefehl ohne Hauptverhandlung festgesetzt werden, wenn die Staatsanwaltschaft dies schriftlich beantragt. (1) Bei Vergehen kann die Strafe durch schriftlichen Strafbefehl des Strafrichters ohne Hauptverhandlung festgesetzt werden, wenn die Staatsanwaltschaft dies schriftlich beantragt.
(2) Durch Strafbefehl dürfen nur die folgenden Rechtsfolgen der Tat, allein oder nebeneinander, festgesetzt werden: (2) Durch Strafbefehl dürfen nur die folgenden Rechtsfolgen der Tat, allein oder nebeneinander, festgesetzt werden:
1. Geldstrafe, Verwarnung mit Strafvorbehalt, Fahrverbot, Verfall, Einziehung, Vernichtung, Unbrauchbarmachung, Bekanntgabe der Verurteilung und Geldbuße gegen eine juristische Person oder Personenvereinigung sowie 1. Geldstrafe, Verwarnung mit Strafvorbehalt, Fahrverbot, Verfall, Einziehung, Vernichtung, Unbrauchbarmachung, Bekanntgabe der Verurteilung und Geldbuße gegen eine juristische Person oder Personenvereinigung sowie
2. Entziehung der Fahrerlaubnis, bei der die Sperre nicht mehr als zwei Jahre beträgt. 2. Entziehung der Fahrerlaubnis, bei der die Sperre nicht mehr als zwei Jahre beträgt.
(3) Die Staatsanwaltschaft kann bei dem Antrag auf Erlaß des Strafbefehls zugleich den i[n] § 25 Nr. 3 des Gerichtsverfassungsgesetzes bezeichneten Antrag für den Fall stellen, daß der Strafrichter die Sache zur Hauptverhandlung bringt oder der Beschuldigte Einspruch erhebt.
(3) Der vorherigen Anhörung des Beschuldigten durch das Gericht (§ 33 Abs. 3) bedarf es nicht. (4) Der vorherigen Anhörung des Beschuldigten durch das Gericht (§ 33 Abs. 3) bedarf es nicht.
[1. Januar 1975–1. Januar 1979]
1§ 407.
2(1) Bei Vergehen kann die Strafe durch schriftlichen Strafbefehl des Strafrichters ohne Hauptverhandlung festgesetzt werden, wenn die Staatsanwaltschaft dies schriftlich beantragt.
3(2) Durch Strafbefehl dürfen nur die folgenden Rechtsfolgen der Tat, allein oder nebeneinander, festgesetzt werden:
  • 1. Geldstrafe, Verwarnung mit Strafvorbehalt, Fahrverbot, Verfall, Einziehung, Vernichtung, Unbrauchbarmachung, Bekanntgabe der Verurteilung und Geldbuße gegen eine juristische Person oder Personenvereinigung sowie
  • 2. Entziehung der Fahrerlaubnis, bei der die Sperre nicht mehr als zwei Jahre beträgt.
4(3) Die Staatsanwaltschaft kann bei dem Antrag auf Erlaß des Strafbefehls zugleich den i[n] § 25 Nr. 3 des Gerichtsverfassungsgesetzes bezeichneten Antrag für den Fall stellen, daß der Strafrichter die Sache zur Hauptverhandlung bringt oder der Beschuldigte Einspruch erhebt.
5(4) Der vorherigen Anhörung des Beschuldigten durch das Gericht (§ 33 Abs. 3) bedarf es nicht.
Anmerkungen:
1. 1. April 1924: §§ 43, 40 Abs. 4 der Verordnung vom 4. Januar 1924, Bekanntmachung vom 22. März 1924.
2. 1. Januar 1975: Artt. 21 Nr. 104 Buchst. a, 326 Abs. 1 des Gesetzes vom 2. März 1974, Artt. 1 Nr. 102 Buchst. a, 15 Abs. 1 des Gesetzes vom 9. Dezember 1974.
3. 1. Januar 1975: Artt. 21 Nr. 104 Buchst. a, 326 Abs. 1 des Gesetzes vom 2. März 1974.
4. 1. Januar 1975: Artt. 21 Nr. 104 Buchst. b, 326 Abs. 1 des Gesetzes vom 2. März 1974, Artt. 1 Nr. 102 Buchst. b, 15 Abs. 1 des Gesetzes vom 9. Dezember 1974.
5. 1. Januar 1975: Artt. 1 Nr. 102 Buchst. c, 15 Abs. 1 des Gesetzes vom 9. Dezember 1974.