§ 463 StPO. Vollstreckung von Maßregeln der Besserung und Sicherung

Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
[1. Januar 1975–1. Januar 1985]
1§ 463.
(1) Die Vorschriften über die Strafvollstreckung gelten für die Vollstreckung von Maßregeln der Besserung und Sicherung sinngemäß, soweit nichts anderes bestimmt ist.
(2) § 453 gilt auch für die nach den §§ 68a bis 68d des Strafgesetzbuches zu treffenden Entscheidungen.
(3) [1] § 454 gilt auch für die nach § 67c Abs. 1, § 67d Abs. 2, § 67e Abs. 3, den §§ 68e, 68f Abs. 2 und § 72 Abs. 3 des Strafgesetzbuches zu treffenden Entscheidungen. [2] In den Fällen des § 68e des Strafgesetzbuches bedarf es einer mündlichen Anhörung des Verurteilten nicht.
(4) [1] § 455 Abs. 1 ist nicht anzuwenden, wenn die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet ist. 2[2] Ist die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt oder in der Sicherungsverwahrung angeordnet worden und verfällt der Verurteilte in Geisteskrankheit, so kann die Vollstreckung der Maßregel aufgeschoben werden. [3] § 456 ist nicht anzuwenden, wenn die Unterbringung des Verurteilten in der Sicherungsverwahrung angeordnet ist.
(5) § 462 gilt auch für die nach § 67 Abs. 3, Abs. 5 Satz 2, den §§ 67a, 67c Abs. 2, den §§ 67g, 69a Abs. 7, den §§ 70a und 70b des Strafgesetzbuches zu treffenden Entscheidungen.
(6) Für die Anwendung des § 462a Abs. 1 steht die Führungsaufsicht in den Fällen des § 67c Abs. 1, des § 67d Abs. 2, 4 und des § 68f des Strafgesetzbuches der Aussetzung eines Strafrestes gleich.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1975: Artt. 21 Nr. 133, 326 Abs. 1 des Gesetzes vom 2. März 1974.
2. 1. Januar 1975: Art. 326 Abs. 5 Nr. 2 Buchst. h des Gesetzes vom 2. März 1974.