§ 463 StPO. Vollstreckung von Maßregeln der Besserung und Sicherung

Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
[1. Oktober 1950][15. Juni 1943]
§ 463 § 463
Die Vollstreckung der über eine Vermögensstrafe ergangenen Entscheidung [richtet sich] nach den Vorschriften[, die für] die Vollstreckung [von] Urtheile[n in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten gelten]. Die Vollstreckung der über eine Vermögensstrafe ergangenen Entscheidung erfolgt nach den Vorschriften über die Vollstreckung der Urtheile der Civilgerichte.
[15. Juni 1943–1. Oktober 1950]
1§ 463. Die Vollstreckung der über eine Vermögensstrafe ergangenen Entscheidung erfolgt nach den Vorschriften über die Vollstreckung der Urtheile der Civilgerichte.
Anmerkungen:
1. 15. Juni 1943: Artt. 5 Nr. 3, 8 der Zweiten Verordnung vom 29. Mai 1943.